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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist?
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Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist?
Dazu hat das Sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 06.09.2012, - L 3 AS 640/10 NZB wie folgt entscheiden:
Der
Grundsicherungsträger kann nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung
der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe nicht zur Übernahme der
tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet werden , wenn die Prüfung
der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist.
Die
Erklärung der Behörde, die Zumutbarkeit eines Umzugs prüfen zu wollen
hat nicht zur Folge, dass ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.
F. auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten entsteht,es
beginnt mit einer solchen Erklärung auch keine neue 6 Monats - Frist zu
laufen.
Es
gibt im SGB II keine Regelung, auf Grund derer in Fällen, in denen die
Zumutbarkeit eines Umzuges streitig ist, die Unterkunftskosten bis zum
Abschluss der Sachverhaltsermittlung in vollem Umfang zu übernehmen
wären.
Auch
aus der Erklärung einer Behörde, die Zumutbarkeit eines Umzuges prüfen
zu wollen, kann grundsätzlich ein solcher Anspruch auf Kostenübernahme
für eine Übergangszeit nicht hergeleitet werden.
Das
vorliegend streitige Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der
Kostensenkung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff , der der vollen
Prüfung durch die Sozialgerichte unterliegt.
Das
Bundessozialgericht hat in den Urteilen von 19. Februar 2009 (vgl. BSG,
Urteil von 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 Rdnr. 32
ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 Rdnr. 32 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 32
ff.) und vom 17. Dezember 2009 (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 –
B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 Rdnr. 33 = JURIS-Dokument
Rdnr. 33) beispielhaft Umstände aufgeführt, die der Zumutbarkeit eines
Umzugs entgegenstehen können.
Hierzu
zählt auch die Einschränkung der Umzugsfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen . Um prüfen zu können, ob im Einzelfall, ein Umzug und damit
eine Kostensenkung zumutbar oder unzumutbar ist, sind Feststellungen zu
den entscheidungserheblichen Tatsachen zu treffen.
Die
hierzu erforderlich Sachverhaltsermittlung hat die zuständige Behörde,
hier die ARGE, gemäß § 40 Abs. 1 Satz1 SGB II i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz
1 SGB X von Amts wegen durchzuführen. Sie hat alle für den Einzelfall
bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu
berücksichtigen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Danach
hat sie auf der Grundlage des ermittelten Sachverhaltes zu entscheiden,
ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB
II a. F. gegeben sind oder ob es bei der Grundregelung des § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II a. F. verbleibt.
Wenn
vor dem Hintergrund dieser Regelungen eine Behörde erklärt, sie werde
nach dem Eingang der Widerspruchsbegründung prüfen, ob und in welcher
Form ein etwaiger Umzug zumutbar sei, gibt sie damit nur das wieder,
wozu sie nach der Gesetzeslage verpflichtet ist.
Einer
solchen Erklärung kann deshalb grundsätzlich nicht der Erklärungsinhalt
beigemessen werden, dass bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlung
die Unterkunftskosten in tatsächlichem Umfang und nicht nur in
angemessener Höhe übernommen würden.
Ob
ausnahmsweise eine Erklärung einer Behörde zur Prüfung des
Sachverhaltes vom Antragsteller so zu verstehen ist oder jedenfalls
verstanden werden kann, dass er bis zu einer Entscheidung der Behörde
über die Zumutbarkeit seines Umzuges von dieser Form der
Kostensenkungsobliegenheit befreit ist und die Behörde die tatsächlichen
Unterkunftskosten übernimmt, hängt von den Umstanden des Einzelfalles
ab.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Auch
nach bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch
auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II
durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Kostensenkung wieder aufleben(vgl. SG Freiburg, Urteil v. 23.3.2010,- S 9
AS 5037/09).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155557&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ist-der-leistungstrager-nach-einer.html
Willi S
Der
Grundsicherungsträger kann nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung
der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe nicht zur Übernahme der
tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet werden , wenn die Prüfung
der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist.
Die
Erklärung der Behörde, die Zumutbarkeit eines Umzugs prüfen zu wollen
hat nicht zur Folge, dass ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.
F. auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten entsteht,es
beginnt mit einer solchen Erklärung auch keine neue 6 Monats - Frist zu
laufen.
Es
gibt im SGB II keine Regelung, auf Grund derer in Fällen, in denen die
Zumutbarkeit eines Umzuges streitig ist, die Unterkunftskosten bis zum
Abschluss der Sachverhaltsermittlung in vollem Umfang zu übernehmen
wären.
Auch
aus der Erklärung einer Behörde, die Zumutbarkeit eines Umzuges prüfen
zu wollen, kann grundsätzlich ein solcher Anspruch auf Kostenübernahme
für eine Übergangszeit nicht hergeleitet werden.
Das
vorliegend streitige Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der
Kostensenkung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff , der der vollen
Prüfung durch die Sozialgerichte unterliegt.
Das
Bundessozialgericht hat in den Urteilen von 19. Februar 2009 (vgl. BSG,
Urteil von 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 Rdnr. 32
ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 Rdnr. 32 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 32
ff.) und vom 17. Dezember 2009 (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 –
B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 Rdnr. 33 = JURIS-Dokument
Rdnr. 33) beispielhaft Umstände aufgeführt, die der Zumutbarkeit eines
Umzugs entgegenstehen können.
Hierzu
zählt auch die Einschränkung der Umzugsfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen . Um prüfen zu können, ob im Einzelfall, ein Umzug und damit
eine Kostensenkung zumutbar oder unzumutbar ist, sind Feststellungen zu
den entscheidungserheblichen Tatsachen zu treffen.
Die
hierzu erforderlich Sachverhaltsermittlung hat die zuständige Behörde,
hier die ARGE, gemäß § 40 Abs. 1 Satz1 SGB II i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz
1 SGB X von Amts wegen durchzuführen. Sie hat alle für den Einzelfall
bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu
berücksichtigen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Danach
hat sie auf der Grundlage des ermittelten Sachverhaltes zu entscheiden,
ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB
II a. F. gegeben sind oder ob es bei der Grundregelung des § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II a. F. verbleibt.
Wenn
vor dem Hintergrund dieser Regelungen eine Behörde erklärt, sie werde
nach dem Eingang der Widerspruchsbegründung prüfen, ob und in welcher
Form ein etwaiger Umzug zumutbar sei, gibt sie damit nur das wieder,
wozu sie nach der Gesetzeslage verpflichtet ist.
Einer
solchen Erklärung kann deshalb grundsätzlich nicht der Erklärungsinhalt
beigemessen werden, dass bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlung
die Unterkunftskosten in tatsächlichem Umfang und nicht nur in
angemessener Höhe übernommen würden.
Ob
ausnahmsweise eine Erklärung einer Behörde zur Prüfung des
Sachverhaltes vom Antragsteller so zu verstehen ist oder jedenfalls
verstanden werden kann, dass er bis zu einer Entscheidung der Behörde
über die Zumutbarkeit seines Umzuges von dieser Form der
Kostensenkungsobliegenheit befreit ist und die Behörde die tatsächlichen
Unterkunftskosten übernimmt, hängt von den Umstanden des Einzelfalles
ab.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Auch
nach bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch
auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II
durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Kostensenkung wieder aufleben(vgl. SG Freiburg, Urteil v. 23.3.2010,- S 9
AS 5037/09).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155557&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ist-der-leistungstrager-nach-einer.html
Willi S
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