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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).    EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).    EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).    EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).    EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).    EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).    EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).    EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).    EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).    EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).

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Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).    Empty Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).

Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Mai 2019 - 7:31

 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2019 - L 11 AS 72/19 B ER

Leitsatz ( Juris )


2. Die Bestimmung der KdUH-Angemessenheitsgrenze erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren (abstrakte Angemessenheitsprüfung; anschließend konkrete Angemessenheitsprüfung, soweit die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten über der abstrakt ermittelten Referenzmiete liegen).

3. Lagen nach den Ermittlungen des Leistungsträgers im letzten Vierteljahr lediglich 3 Wohnungen (= 2,73 % der Wohnungsinserate für den gesamten Vergleichsraum) bzw. lediglich 1 Wohnung in der Kreisstadt (= 1 % der Wohnungsinserate für die Kreisstadt) eindeutig innerhalb der vom Leistungsträger festgelegten Mietobergrenze, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vom Leistungsträger festgelegte Mietobergrenze nicht als konkret angemessen angesehen werden.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=42A4D802354C1BDE54F3449C5D68173C.jp23?doc.id=JURE190006268&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2513/

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