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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 14 Apr 2020 - 10:20

Sehr geehrte Damen und Herren 

Datum 

Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben   vom Datum xxxxxx


Ihr  Einladungsschreiben vom Datum habe ich erhalten.

Ich nehme an das sie mit mir eine Eingliederungsvereinbarung abschließen sollen.


Hinweis:
Beratungsanspruch vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung:
Daher möchte ich Sie bereits vorab freundlichst hiermit über folgendes in Kenntnis setzen :
Weiterhin werde ich keine Eingliederungsvereinbarung oder sonstige Vereinbarungen (=Verträge) unterschreiben, die nicht vollkommen meinen Vorstellungen von einem selbstbestimmten, menschenwürdigen Leben entsprechen.
Auch wenn mir daraufhin eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt verordnet werden sollte, sehe ich mich ab nun an nicht mehr an die dort vermutlich aufgeführten Bemühungen von Herrn xxxx zur Eingliederung in Arbeit“ und an alle sonstigen Bestimmungen und Verordnungen inklusive der Rechtsfolgenbelehrung in irgend einer Weise verpflichtet/ unterworfen.
Begründung : Warum sollte mir eine als zuvor vorgelegte Vereinbarung, die ja bekanntermaßen unter die Vertragsfreiheit (BGB) fällt, bei Nichtunterzeichnung als Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt verordnet werden dürfen ?
Anbei : dass die Nichtunterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung oder die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung, die per Verwaltungsakt verordnet worden ist, zu akzeptieren, also deren Inhalt zu befolgen, nicht zu Leistungssanktionen führen darf, dürfte spätestens durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2010 bekannt sein, denn das Urteil erklärt jede Form von Sanktionen für rechtswidrig.
Würde ich nicht vielmehr mit der Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung oder der Duldung/Akzeptanz einer per Verwaltungsakt eingesetzten Eingliederungsvereinbarung u.a. meine bürgerlichen Rechte abtreten ?
Und stellt diese Situation nicht einen atypischen Fall da kein Mitbestimmungsrecht bei einem öffentlich rechtlichen Vertrag.
Ganz abgesehen davon, dass dies eine sittenwidrige Vereinbarung (=Vertrag) § 138 BGB und somit nichtig wäre, darf auch kein Mensch genötigt / ausgetrickst werden, zu seinen oder zu Ungunsten Dritter einen Vertrag einzugehen.
Ich frage hiermit nach den Folgen der Nichtunterzeichnung!
Ferner würde dann mindestens indirekt angedeutet oder suggeriert werden, dass dies sich verzögernd auf den Antrag selbst und damit natürlich auch auf die Leistungsgewährung auswirken könnte?
Auch Sanktionen nicht explizit ausgeschlossen sondern vage im Raum stehen gelassen würden?
Für mich der jetzt schon unterhalb des Existenzminimums leben muss und über keinerlei Reserven, dafür verfügt, wäre und ist das ein angstauslösender Schock.
Ich kann Ihnen dann versichern, dass ich vollkommen verunsichert, verängstigt und deprimiert nach Hause kommen würde wenn sie so einen Druck aufbauen.
Dann schon bis hier ist erkennbar, dass weder die Vereinbarung selbst, noch die Anbahnung ihres Zustandekommens kein einziges Element der Freiwilligkeit und kein einziges Element der freien Entscheidung des Willens oder gar der Willensäußerung enthält.
Diese Feststellung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die nun folgende Exploration der Rechtsgrundlage.
Die Rechtsgrundlage der Vereinbarung
Die Eingliederungsvereinbarung stellt der Form nach einen Vertrag gemäß des Vertragsrechts des BGB dar. Im Abschnitt 3 BGB sind die Grundlagen der Rechtsgeschäfte geregelt, im Titel 2 des BGB die Willenserklärung dortselbst in den §§ 116 ff BGB.
Danach sind Verträge, in „Normaldeutsch“ ausgedrückt, nur dann rechtswirksam und gültig, wenn sie im Zuge der Freiwilligkeit geschlossen werden, andernfalls sind sie anfechtbar und nichtig.
Das ist das Prinzip der Vertragsfreiheit, in der BRD gesetzlich garantiert.
Es ist nicht notwendig in diesem Rahmen näher auf die grundsätzliche Problematik von Zwangsvereinbarungen einzugehen. Es reicht hier schon aus, zu erkennen und festzustellen, dass die von mir dann unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung die Grundsätze der Vertragsfreiheit und Freiwilligkeit in ihrer Gesamtheit nicht erfüllt.
Schlussfolgerungen und Behandlungsforderungen.
Die Eingliederungsvereinbarung wäre dann vollständig zu widerrufen.
Die Eingliederungsvereinbarung wäre dann für mich in keinster Weise mehr bindend.
Ich würde dann keiner Forderung, die aus dieser Vereinbarung abgeleitet ist nachkommen. Alle Sanktionen, die aus dem Vertrag abgeleitet wären, wären unrechtmäßig und zu unterlassen. der Widerruf solch einer Vereinbarung wäre zu bestätigen und zu bescheiden.
Bei Nichtbescheidung bis Ende der Kalenderwoche XXXXXX würde der Widerspruch im Sinne einer analogen Bedeutungsübertragung des § 362. Abs. 1 HGB als rechtswirksam angenommen und die Eingliederungsvereinbarung als nicht vereinbart.
Begründung des vorsorglichen Widerspruches einer etwaigen verwaltungsgemäßen Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung.
Grundgesetzlicher Konflikt durch Substitution der Eingliederungsvereinbarung per Dekret.
Abgesehen von der Tatsache, dass die Folge der Nichtunterzeichnung einer Vereinbarung jeglicher Art, als Dekret durch die Hintertür dann doch den Schein der Rechtsgültigkeit der Bestimmungen der abgelehnten Vereinbarung erfährt, beweist spätestens hier den eindeutigen Rechtsmangel des Vertrages in Sachen Vertragsfreiheit, die eindeutig nachweisbare nahezu totale Entrechtung eines unschuldig bedürftigen Bürgers unseres Landes, konkret mir, den Willkürcharakter und den Zwangscharakter nahezu aller Arbeiten des 1. und wohl auch des 2. und x-ten Arbeitsmarktes, mit anderen Worten des Tatbestandes der Zwangsarbeit, deren Verbot de jure und deren Ächtung als zivilisatorische Errungenschaft längst unbestritten sind.
Bei anderer Gelegenheit wird darauf noch weiter einzugehen sein.
Hier sei vorerst lediglich auf Artikel 12 GG verwiesen.
Vertiefende juristische Betrachtungen inkludieren höchstwahrscheinlich die berechtigte Vermutung einer möglichen strafbaren Handlung in der Erzwingung von Zwangsarbeit.
Wesentlich schwerwiegender und von grundsätzlicher Bedeutung sind die mehrfachen, direkten, unmittelbaren, offenen und unverhohlenen Gesetzesbrüche des Grundgesetzes der BRD.
Im Zusammenhang des vorsorglichen Widerspruches reicht der Hinweis auf die folgenden Gesetzesverstöße, die eine etwaige Substituierung der Eingliederungsvereinbarung per Dekret bedeuten würde:
Art. 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar
Art. 2 GG Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Art.11 GG Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet
Art.12 GG freie Berufswahl, Verbot von Zwangsarbeit
Art.13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung
Besonders sei hier noch auf Artikel 19 GG verwiesen, wonach Abweichungen vom Grundgesetz benannt und begründet werden müssen, wobei kein Grundrecht wesentlich außer Kraft gesetzt werden darf.
Die Nichtbeachtung dieses Zitiergebotes verschleiert, dass weite Teile des SGB II, vor allem die in den §§ 31ff SGB II geregelten Sanktionsmaßnahmen rechtsungültig sind.
Schlussfolgerungen und Behandlungsforderungen

In Analogie würde ich beantragen und erkläre ich von einer Inkraftsetzung eines Dekretes mit den vollständigen oder teilweisen Bestimmungen der nichtrechtskräftigen Eingliederungsvereinbarung abzusehen, mir ausschließlich nur solche Job-Angebote zu unterbreiten, die frei von Annahmezwängen und frei von Sanktionen bei Ablehnung sind, mir bis Ende der Kalenderwoche xxxxx einen entsprechenden Bescheid zuzustellen, dessen Ausbleiben ich als Zustimmung im Sinne der Bedeutungsübertragung des § 362 Abs.1 des HGB werten würde, mit mir eine Vereinbarung zu verhandeln, die sowohl die benannten Grundrechte des Grundgesetzes der BRD als auch allgemeine Menschenrechte diverser, allgemein anerkannter Konventionen in keiner Weise verletzen.
Einen Entwurf dazu würde ich Ihnen ebenfalls bis Ende KW XXXXXX zukommen lassen.
Ankündigung eines freiwilligen und Grundrechts- und menschenrechtskonformen Vertrages.
Grundsätzliches zu Strebungen und Bemühungen von mir.
Es ist der erklärte Wunsch von mir einer gewerblichen, oder auch einer subventionierten Tätigkeit, oder auch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen, die frei von Zwangsauflagen und frei kontrahiert ist und ausschließlich und gleichzeitig dem eigenen und dem gesellschaftlichem Wohl dient., Eigenbemühungen dies aber ohne Zwang mich zu Bewerben.
Nach jetzt herrschender Rechtsauffassung der Hartz-IV-Konstrukteure muss Jeder jeden Job annehmen.
Diese Auffassung bleibt selbst hinter dem Recht auf Befehlsverweigerung aus Gewissensgründen bei der Bundeswehr zurück.
Die herrschende Rechtsauffassung berücksichtigt in keiner Weise, dass der größte Teil gewerblicher und bezahlter Tätigkeiten für umweltbewusste Menschen und für Menschen die sich der Wahrung der Schöpfung und deren Achtung verpflichtet fühlen aus Gewissensgründen unannehmbar ist.
Ich werde niemals freiwillig eine Tätigkeit ausüben, die mein Gewissen belastet.
Dazu mehr in einen späteren Vertragsentwurf.
Arbeit, Kreativität und gesellschaftlicher Nutzen Es ist unbestreitbar und für Jede Frau und Jeder Mann leicht einzusehen, dass eine Kultur allgemeiner freier Kontrakte ohne eine Spur von Zwang für Bezieher von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes ungeahnte Kräfte in heute chronisch unterversorgten Bereichen gesellschaftlicher Bedürfnisse freisetzen würde.
Mein Vertragsentwurf wird diesem Umstand besonders Rechnung tragen.
Ankündigung eines Vertragsentwurfes Bis zum Ende der Kalenderwoche XXXX würde ich Ihnen einen adäquaten Vertragsentwurf vorlegen.
Diesen Entwurf, wie die gesamte künftige Korrespondenz mit Ihnen oder dem Jobcenter, beginnend mit diesem Schreiben, werde ich veröffentlichen, weil die Angelegenheiten von mir in dieser Frage Alg II von grundsätzlichem öffentlichem Interesse ist. Dabei sichere ich Ihnen die Wahrung der persönlichen Anonymität der handelnden Personen zu.
Klärung und Richtigstellung des Kunden-Status
Ich lege Wert auf die Feststellung, dass ich kein Kunde des Job-Centers bin.
Diese Bezeichnung aus dem gewerblichen Bereich stellt eine begriffliche Zweckentfremdung und Inhaltstäuschung des tatsächlichen Status mir und aller Leistungsbezieher dar.
Die Leistungen zur Sicherung des Unterhaltes sind zurzeit öffentliche Gelder, die gezahlt werden, weil die Gesellschaft im zunehmenden Maße die Deckung des Lebensunterhaltes ihrer Bürgerinnen und Bürger aus gewerblicher Arbeit oder anderer Quellen nicht mehr zu gewährleisten imstande ist.
Zurzeit sind Sozialtransfers Leistungen an Bürgerinnen und Bürger, die über kein Einkommen verfügen und unvermögend sind.
In diesem Sinne bin ich ein anspruchsberechtigter Bürger und kein Kunde.
Die so genannte KU-Nummer, nennen ich künftig: „Kleinwenig-Unterhalts-Nummer“ und fordere künftig die Unterlassung mich als Kunde des Jobcenters zu bezeichnen.
Die Pervertierung des Kunden-Begriffes Weitere Einlassungen zum Kundenbegriff behalte ich mir zu geeigneter Zeit bevor.
Nur ein Kriterium sei hier besonders erwähnt, das aufzeigt wie pervers der Missbrauch des Kundenbegriffes durch die Hartz-IV-Konstrukteure tatsächlich ist: ich meine das kundenspezifische Ringen um den Kunden als König und das Phänomen der Kundenbindung!
Sie lesen richtig:
Der Kunde ist König und alle Kraft voraus zur Kundenbindung!
Wollen Sie das wirklich, Kundenbindung als ein typisches kundenspezifisches Phänomen?
Wenn ja, dann kommen mir aber völlig neue Fragen, weil dies ja bedeuten würde, dass Sie alle Kunden um jeden Preis behalten wollen.
Ich wünsche und rate Ihnen dringend, mich künftig nicht mehr Kunde zu nennen
Das könnte eine skurrile techno-juristische öffentliche Satire werden, die in Ernst umschlagen könnte.
Ich verlange, die Kundennummer künftig in eine Art Vorgangsnummer oder Antragsnummer umzuwandeln und mich ab sofort als Bürger zu bezeichnen und zu behandeln.
Bei Nichtbefolgung behalte ich mir eine juristische Klärung vor.

Rechtsfolgebelehrung
Die Schuldfrage bei Gesetzesverstößen

Sehr geehrte Damen und Herren !
ich halte es für notwendig und ratsam, Ihnen die Problematik der persönlichen Schuldfrage und die an sie geknüpfte mögliche Haftungsfrage an
Was aber ist, wenn „sie“ oder Sie persönlich, doch wissen, was sie tun? 
Keine Frage dann machen Sie sich schuldig, mit allem drum und dran. Schuld und Wissen bedingen einander.
Wer um die Schadhaftigkeit einer Handlung weiß, macht sich schuldig, handelt sogar vorsätzlich. 
Hierin liegt auch der unschätzbare Wert jeglichen Wissens und jeder auf Wissen gerichteten Rechtsbelehrung.
Seien Sie sich bewusst, dass die Umsetzung der Hartz-IV-Gesetze in eklatanter Weise und in mehrfacher Vielfalt gegen bestehende Gesetze der BRD verstößt, allem voran der grundgesetzlichen Bestimmungen, die ich zum Teil schon anführte.
In diesem Zusammenhang ist es die Pflicht aller vollziehenden Organe und Personen der Exekutive die bestehenden Gesetze zu achten und bei Abwägungs-Konflikten in der Rechtehierarchie das höhere Recht dem niederen Recht Geltung zu schaffen. 
Dieses zu unterlassen stellt mit großer Wahrscheinlichkeit u.U. eine Straftat dar und kann sogar einen Schadensersatzanspruch generieren.
Der Amtseid der Beamten und dessen inhaltliche Generalisierbarkeit
Auch wenn Sie selbst nicht Beamter sein sollten, handeln Sie dennoch als Teil der Exekutive, eingebunden in das bestehende Gesetzeswerk der BRD. 
Der Amtseid der Beamten und Richter dürfte durchaus sinngemäße Gültigkeit für alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes haben, mögen die eigentlich behördlichen Einrichtungen sich auch noch so kunstvoll hinter ein künstlich geschaffenes privatwirtschaftliches Gepräge verschanzen.
Die Verwaltung und Verteilung von Steuergeldern ist und bleibt Angelegenheit des öffentlichen Rechts!
Hier zur Verdeutlichung die nicht ganz vollständige Formulierung des Amtseides, die mit Sicherheit Maßstab für alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes sein kann oder sein müsste, wenn nicht, was denn sonst?
Zitat: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und gewissenhaft zu erfüllen,..“ Zitatende.

Mea culpa und Prävention
 
Immer mehr Menschen spüren und begreifen, dass wir vor gesellschaftlichen Umwälzungen stehen, deren Ausmaß jetzt noch nicht abzusehen ist. Ich stehe dafür ein und bin ausschließlich bei denen, die grundsätzlich für friedliche und sinnvolle Veränderungen stehen.
Die Zeit der Kreativität scheint gekommen. 
Große Veränderungen werden unweigerlich kommen, sie sind schon unterwegs und auf dem Weg dorthin kann und soll es ausschließlich friedlich und ohne Gewalt zugehen. 
Dieses geht aber nur, wenn alle staatlichen Organe und ihre Bediensteten selbst kein Feuer legen. 
Die Verantwortung dafür trägt jeder Einzelne und wenn er nur dies tut: auf dem Boden der Grundrechte des GG der BRD und der allgemein auf der ganzen Erde anerkannten Menschenrechte zu handeln. 

Mea culpa steht für eine bereits begangene Schuld.

Es gibt auch die Möglichkeit erst gar nicht schuldig zu werden und sich das mea culpa zu ersparen. 
Der innere und äußere Frieden in Deutschland wäre so bestmöglich gesichert. 
Ich werde Ihnen, allen Behörden und den Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Arbeitsamtes grundsätzlich in friedlicher, nicht feindlicher und freundlicher Absicht gegenübertreten. 
Ich streite für das legitime Recht auf Leben, mit offenem Visier unter Achtung auch Ihrer Würde und der Würde aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Arbeitsamtes. 
Ich bin aber kreativ, unnachgiebig und fest entschlossen in der Gestaltung und Ausübung unseres Rechts auf ein menschenwürdiges Leben und des Rechtes eines jeden Menschen auf Glück, seelischer und körperlicher Unversehrtheit.


Notstandserklärung
Notstand und Gesetz, § 228 BGB
Notstand ist eine Zwangslage, die zur Einwirkung auf eine fremde Sache befugt, soweit es zur Verhütung eines drohenden Schadens erforderlich ist. 
Diese freie Formulierung spiegelt den Inhalt und den Sinn des § 228 BGB ff.
In der Regel stellt jede Einstellung oder Minderung von Zahlungen zum Lebensunterhalt für den mittellosen Leistungsempfänger unmittelbar, teils innerhalb von Stunden oder Tagen, einen konkreten Notstand dar.
Dieser berechtigt qua Gesetz zum Diebstahl, wobei derjenige, der den Notstand geschaffen hat, objektiv in die Rolle des Anstifters zum Diebstahl schlüpft. 
Dies mag allen Sachbearbeitern im Hartz IV-Betrieb nicht klar sein, ist aber nicht zu übersehender Fakt. 
So wäre der Staat selbst Erzeuger von armutsbedingter Kriminalität mit mehr als nur materiellen Folgen für die ganze Gesellschaft.

Bitte lesen Sie zum Schluss die reale Notstandslage von mir, nehmen Sie sie bitte zur Kenntnis und handeln Sie bitte verantwortlich!

Der konkrete Notstand von mir.

Jede verzögerte Bearbeitung und jede etwaige Sanktionierung würde umgehend eine existentielle Notlage entstehen lassen, die weder von mir als Hilfsbedürftiger noch von Verwandten aufgefangen werden kann. 
Von daher ist grundsätzlich die nichtaufschiebende Wirkung bei Einsprüchen wegen Sanktionen, also die sofortige Einstellung von Zahlungen oder deren Aufschub als Akt der Willkür und der Vernichtung der Existenzgrundlagen von mir mit irreversiblen Schäden an Leib und Leben verbunden.
Der Eindruck, dass diese Praxis ein bewusst gewählter Knebel ist, die die Konstrukteure der Hart-IV-Gesetzgebung bewusst gewählt haben, um jeglichen berechtigten Widerstand schon im Keime zu ersticken, scheint mehrfach begründet.
Gerade angesichts der Volumina der unzähligen Rettungsschirme für private Banken, die quasi über Nacht aufgebracht werden konnten, zeigt doch, dass es in der BRD keinen wirklich monetären Mangel gibt, der den Staat dazu zwingt, materiell bedürftigen Menschen in den Hunger und in die Obdachlosigkeit zu treiben.
Ich würde sofort in so eine Notlage geraten.
Die immer wieder öffentlich benannte und gerade aktuell wieder abgegebene Beteuerung, die BRD sei ein sozialer Rechtsstaat kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Realität bei der Mehrheit der Bevölkerung eine andere ist. 
Ich verlange die unverzügliche Zahlung aller anspruchsberechtigten und beantragten Leistungen, unabhängig von möglichen rechtlichen und gerichtlichen Klärungen, die als Folge dieses Widerspruches entstehen könnten. 
Ich erkläre, alle mir zur Verfügung stehenden Mittel der Information der Öffentlichkeit bei Zuwiderhandlung zu mobilisieren und bitte zu bedenken, dass eine Eskalation des latent schwelenden und berechtigten Unmutes fast aller Hartz-IV-Leistungsbezieher unkontrollierbare Folgen haben könnte.
Ich appelliere an Sie und alle Verantwortlichen den Bogen nicht weiter zu überspannen, er ist es schon!

Frage an sie
Und wozu soll ich überhaupt „eingegliedert“ werden – bin ich denn z.Z. ausgegliedert ?
Wenn ja, von was ?


Sehr geehrte Damen und Herren !


um es auf den Punkt zu bringen :
Ja, ich weiß,
ALG II habe ich nur deshalb beantragt, weil mir bis zum heutigen Zeitpunkt keine passende Alternative zur finanziellen Unterstützung bekannt ist.
Sollten Sie eine Alternative zu ALG II kennen, die mich unter Wahrung aller Grund- und Menschenrechte finanziell unterstützen kann (z.B. eine gemeinnützige Stiftung), so wäre ich Ihnen über diesen Hinweis sehr dankbar.
Woran es mir im Gegensatz zur Lebensunterhaltsfinanzierung nicht mangelt, ist Arbeit die für mich auch einen Sinn ergibt die Rechte der Einhaltung des Grundgesetze für Bürger zu verbreiten und dafür auch zu kämpfen. 
Auch persönliches einbringen in den Behörden gehört dazu.
Nun zu dem wichtigsten wie schon ausführlich erwähnt!


"Ab heute widerstehe ich offen jeder staatlichen Zumutung, ein mir unsinnig erscheinendes Arbeitsangebot anzunehmen oder unsinnige, erscheinendes Arbeitsangebot anzunehmen oder unsinnige, vom Amt mir auferlegte Regeln zu befolgen. Auch die durch die Wirklichkeit längst als illusorisch erwiesene Fixierung auf "Erwerbsarbeit" lehne ich in jeder Weise ab.
Ich beanspruche ein unbedingtes Recht auf ein freies, selbstbestimmtes Leben, welches ich einer von mir selbst gewählten, mir selbst sinnvoll erscheinenden und mir nicht von außen vorgeschriebenen Tätigkeit widmen darf – auch wenn ich durch die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse gezwungen bin, dafür Hartz IV in Anspruch zu nehmen.
Ich spreche jede Arbeit heilig, die aus einem inneren ernsten Anliegen eines Menschen folgt - unabhängig davon, ob sie sich äußerlich oder innerlich vollzieht - und unabhängig davon, ob sie einen "Erwerb" ermöglicht oder nicht!
Eine Gesellschaft, die nur auf Erwerbsarbeit setzt, schaufelt sich ihr eigenes Grab, weil sie die wesentlich ursprünglicheren und bedeutenderen (!) seelischen und geistigen Antriebe zur Arbeit missachtet und schon das Denken der Mutter über die Erziehung
ihrer Kinder, nicht weniger die Arbeit eines Menschen, der in Liebe einen hilfsbedürftigen Freund oder Angehörigen pflegt, noch unter das Produzieren und Verkaufen von Klopapier und Gummibärchen stellt!"
"Die Menschenwürde ist unantastbar -

Weiterführende Informationen zum bedingungslosen Grundeinkommen finden Sie u.a. auf
Bürgerinitiative bedingungsloses Grundeinkommen e.V.


Sehr geehrte Damen und Herren !

im Bewusstsein, dass Sie das Hartz-IV-System nicht selbst geschaffen haben und Stellungnahmen wie die meinige vermutlich (noch) nicht alltäglich sind, folgen nun einige Rechtshilfehinweise für Sie 
Niemand ist berechtigt, einen Menschen seiner Würde und seiner Grundrechte zu berauben ! Wer dies tut, macht sich selbst strafbar, auch wenn er als Beamter oder im Auftrag einer Behörde handelt.
„Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtsnorm, die offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt, Unrecht und wird auch nicht dadurch zu Recht, dass sie angewendet und befolgt wird.
Die Verwirklichung von Unrecht führt in der Regel zu einer Rechtsfolge (etwa Schadensersatzverpflichtung, Strafe etc.)“
Schützen Sie sich als Mitarbeiter des Jobcenters selbst vor Regressforderungen und schützen Sie aktiv die Menschenrechte : Nehmen Sie bei „Ermessenspielräumen, -entscheidungen“ und bei der „Anerkennung von wichtigen Gründen“ einfach das Grundgesetz / die Menschenrechte zur Grundlage – dann sind Sie schon weitgehend auf der „sicheren Seite“ - und sowohl die Würde Ihres „Kunden“ als auch Ihre eigene Würde ist gewahrt.
Bestehen Sie auf Hinzuziehung eines unabhängigen Psychologen, Sozialarbeiters oder sozialpsychologisch geschulten Mediators, wenn es Konflikte mit Ihren „Kunden“ gibt.
Sollten Sie, als Mitarbeiter des Jobcenters, durch ihre Vorgesetzten und durch die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Durchführungsverordnungen nach SGB II, zu einem Vorgehen gedrängt werden, welches nicht dem Grundgesetz / den Menschenrechten entspricht und die Menschenwürde und Grundrechte Ihrer „Kunden“ einschränkt oder außer Kraft setzt, stehen Ihnen m.E. folgende Wege offen.

Sie sind zum Remonstrieren verpflichtet :

„Eine Remonstration (von lateinisch remonstrare „wieder zeigen“) ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat (§36 BeamtStG, ehemals §38BRRG und §63 BBG (bis 2009 §56BBG)). Beamtenrecht
Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d.h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden.


Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. 


Ergänzend gebe ich noch folgende Erklärung ab :
Ich, xxx xxxx geboren am xxx xxxx in xxxx , gebe hiermit bekannt, dass ich ein von Grund auf friedlicher, freier Mensch bin.
Jede Art der Gewalt und des Zwanges lehne ich für mich und alle anderen Menschen ab.
Ich setze mich, entsprechend meinen Möglichkeiten, für eine Welt in Frieden und für die Bewahrung und Gesundung dieses einzigartigen Planeten und all seiner Geschöpfe, ein.
Mein Leben und Handeln richte ich nach bestem Wissen und Gewissen aus.

Ferner behalte ich mir vor, unsere Kommunikation – selbstverständlich in anonymisierter Form – mit diesem Schreiben beginnend zu veröffentlichen.

Erwarte Rückantwort und Empfangsbestätigung und beantworten sie dieses Schreiben bis 14 Tagefrist.
vorsorglich weise ich Sie auf folgende §§§ hin.

§ 35 SGB X Begründungspflicht
§ 33 SGB X schriftliches Antworten auf Verlangen
§ 20 SGB X Abs. 3 Grundsatz der Amtsermittlung.
§ 15 SGB I Auskunftspflicht
§ 14 SGB I Beratungspflicht
§ 13 SGB I Aufklärungspflicht

Mit freundlichen Grüßen


Unterschrift
Willi Schartema
Willi Schartema
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