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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist bei einem Empfänger von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII auszugehen, wenn dieser Person parallel auch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
(WoGG) bewilligt werden. Diese Hilfe ist zweckidentisch mit Leistungen der Sozialhilfe, soweit die öffentliche Fürsorge ebenfalls Aufwendungen für die Unterkunft übernimmt.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2017 (Az.: L 15 SO 252/16.B PKH):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine Empfängerin von aufstockend zu ihrer Rente gemäß den §§ 41 ff. SGB XII bewilligten Leistungen muss sich aber nicht vom Sozialhilfeträger auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verweisen lassen. Es handelt sich hier um keine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung.
3. Der aus § 2 Abs. 1 SGB XII hervorgehende „Nachranggrundsatz“ stellt keine eigenständige Ausschlussnorm dar, wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden.
4. Entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG ist lediglich der gleichzeitige Bezug von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (§ 35 SGB XII) sowie von Wohngeld ausgeschlossen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2017 (Az.: L 15 SO 252/16.B PKH):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine Empfängerin von aufstockend zu ihrer Rente gemäß den §§ 41 ff. SGB XII bewilligten Leistungen muss sich aber nicht vom Sozialhilfeträger auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verweisen lassen. Es handelt sich hier um keine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung.
3. Der aus § 2 Abs. 1 SGB XII hervorgehende „Nachranggrundsatz“ stellt keine eigenständige Ausschlussnorm dar, wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden.
4. Entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG ist lediglich der gleichzeitige Bezug von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft (§ 35 SGB XII) sowie von Wohngeld ausgeschlossen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
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