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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz bei der Ermittlung der medizinischen Hintergründe im Hinblick auf die Unzumutbarkeit eines Umzuges liegt erst vor, wenn das Tatsachengericht von den Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur

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Beitrag von Willi Schartema Mo 24 Feb 2014 - 15:21

Verfügung gestanden haben, keinen ausreichenden Gebrauch gemacht hat, insbesondere keine Auskünfte behandelnder Ärzte eingeholt hat (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 -).

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2014 - L 12 AS 1208/13 NZB

Leitsätze ( Autor)

Genau dies hat das Sozialgericht jedoch unternommen und seine Begründung zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf das Ergebnis dieser Ermittlung von Amts wegen gestützt. Die Ärzte haben gerade nicht bestätigt, dass ein Umzug des Sohnes in eine andere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167454&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254

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