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Sozialhilfeträger muss keine Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für die Teilnahme an einer Offenen Ganztagsschule gewähren, wenn die Eltern des Antragstellers über sofort realisierbare Geldmittel in Höhe von
über 12.000,- Euro verfügten - Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 DV § 82 SGB XII sind Tilgungsleistungen nicht als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abzusetzen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Autor )
1. In jedem Fall verfügen die Eltern des Antragstellers über Vermögen, das sie nach Maßgabe von § 90 SGB XII einzusetzen haben und das die monatlichen Kosten für einen Integrationshelfer zur Begleitung währen der OGS deutlich übersteigt, so dass es bis zu einem etwaigen Verbrauch dem geltend gemachten Kostenübernahmeanspruch fortlaufend entgegen gehalten werden kann (vgl. zu Letzterem BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R ).
2. Der Einsatz dieser Geldmittel ist den Eltern des Antragstellers auch ohne weiteres möglich und zumutbar, so dass für eine Härte im Sinne von § 91 SGB XII nichts ersichtlich ist.
3. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Hilfen zur angemessenen Schulbildung im Sinne von §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV ergibt, die gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB XII unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringen sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178320&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2015 - L 9 SO 89/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Autor )
1. In jedem Fall verfügen die Eltern des Antragstellers über Vermögen, das sie nach Maßgabe von § 90 SGB XII einzusetzen haben und das die monatlichen Kosten für einen Integrationshelfer zur Begleitung währen der OGS deutlich übersteigt, so dass es bis zu einem etwaigen Verbrauch dem geltend gemachten Kostenübernahmeanspruch fortlaufend entgegen gehalten werden kann (vgl. zu Letzterem BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R ).
2. Der Einsatz dieser Geldmittel ist den Eltern des Antragstellers auch ohne weiteres möglich und zumutbar, so dass für eine Härte im Sinne von § 91 SGB XII nichts ersichtlich ist.
3. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Hilfen zur angemessenen Schulbildung im Sinne von §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV ergibt, die gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB XII unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringen sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178320&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
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