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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Übernahme von Mietschulden in Höhe von fast 12.000 Euro einer alleinstehenden Mutter mit 3 minderjährigen Kindern im Wege des Eilrechtschutzes – Anordnungsgrund – keine Begrenzung der Höhe nach bei Mietschulden – Darlehensnehmer ist nur die Mutter
LSG Sachsen, Beschluss v. 22.04.2015 - L 8 AS 235/15 B ER
Allein der Umstand, dass die von der Antragstellerin mit ihren 3 Kindern ( 13, 5 und 6 Monate alter Säugling ) bewohnte Wohnung zwangsgeräumt werden soll, begründet hier den Anordnungsgrund, vgl. Artikel 13 Grundgesetz. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Ortspolizei verpflichtet wäre aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen.
So steht auch wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln des Hilfebedürftigen, das die drohende Wohnungslosigkeit (mit)verursacht haben mag, einer Übernahme der Mietschulden als Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht entgegen.
Leitsätze ( Autor)
1. Auch die Tatsache, dass die Polizei verpflichtet ist, der Antragstellerin und ihren 3 minderjährigen Kindern in eine Notunterkunft unterzubringen, ändert nichts an der Tatsache, dass die Antragstellerin obdachlos wird.
2. Diese letzte als polizeirechtlich behördliche Maßnahme hindert nicht die Annahme drohender Wohnungslosigkeit i. S. d. § 22 Abs. 8 SGB II, da dies immer das letzte Mittel ist und anderfalls nie die Gefahr der Obdachlosigkeit i. S. d. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II drohen würde.
3. § 22 Abs. 8 SGB II sieht keine Begrenzung der zu übernehmenden Mietschulden der Höhe nach vor.
4. Es handelt sich hier auch nicht um einen denkbaren atypischen Missbrauchsfall, welcher dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II ausnahmsweise entgegenstehen könnte.
5. Die Mietschulden waren in einer Zeit entstanden, als ihr gemeinsamer Partner aus der Wohnung ausgezogen war, aufgrund der familiären Umstände war die Mutter nicht mehr in der Lage und überfordert damit, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Sie bezog in der zeit auch keine SGB II- Leistungen, weil nicht beantragt. Wirtschaftlich unvernünftiges Handeln ändert aber an der Schuldenübernahme als Regelfall insbesondere bei Obdachlosigkeit nichts.
6. Umstände im Verhalten der Antragstellerin, wie ein Spekulieren oder Vertrauen der Übernahme von Schulden durch das Jobcenter ( vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.03.2013 - L 2 AS 842/13 ER-B ) sind nicht zu erkennen.
7. Letztlich sind bei drohender Obdachlosigkeit und der daraus folgenden eingeschränkten Ermessensausübung durch den Grundsicherungsträger die Grundrechte der Antragstellerin, insbesondere das Grundrecht auf Wohnen als verfassungsrechtlich geschütztes Existenzrecht, zu beachten. Die Regelung des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II soll insoweit über die Deckung laufender Bedarfe hinaus ausnahmsweise weitergehenden Schutz bieten.
8. Der Beschluss des SG Chemnitz vom 17.02.2015 zum Az. S 2 AS 357/15 ER wurde durch das Sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 22.04.2015 zum Az. L 8 AS 235/15 B ER bestätigt.
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2013 - L 19 AS 1501/13 B - Eine betragsmäßige Begrenzung des Darlehensanspruchs nach § 22 Abs. 8 SGB II ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
Allein der Umstand, dass die von der Antragstellerin mit ihren 3 Kindern ( 13, 5 und 6 Monate alter Säugling ) bewohnte Wohnung zwangsgeräumt werden soll, begründet hier den Anordnungsgrund, vgl. Artikel 13 Grundgesetz. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Ortspolizei verpflichtet wäre aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen.
So steht auch wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln des Hilfebedürftigen, das die drohende Wohnungslosigkeit (mit)verursacht haben mag, einer Übernahme der Mietschulden als Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht entgegen.
Leitsätze ( Autor)
1. Auch die Tatsache, dass die Polizei verpflichtet ist, der Antragstellerin und ihren 3 minderjährigen Kindern in eine Notunterkunft unterzubringen, ändert nichts an der Tatsache, dass die Antragstellerin obdachlos wird.
2. Diese letzte als polizeirechtlich behördliche Maßnahme hindert nicht die Annahme drohender Wohnungslosigkeit i. S. d. § 22 Abs. 8 SGB II, da dies immer das letzte Mittel ist und anderfalls nie die Gefahr der Obdachlosigkeit i. S. d. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II drohen würde.
3. § 22 Abs. 8 SGB II sieht keine Begrenzung der zu übernehmenden Mietschulden der Höhe nach vor.
4. Es handelt sich hier auch nicht um einen denkbaren atypischen Missbrauchsfall, welcher dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II ausnahmsweise entgegenstehen könnte.
5. Die Mietschulden waren in einer Zeit entstanden, als ihr gemeinsamer Partner aus der Wohnung ausgezogen war, aufgrund der familiären Umstände war die Mutter nicht mehr in der Lage und überfordert damit, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Sie bezog in der zeit auch keine SGB II- Leistungen, weil nicht beantragt. Wirtschaftlich unvernünftiges Handeln ändert aber an der Schuldenübernahme als Regelfall insbesondere bei Obdachlosigkeit nichts.
6. Umstände im Verhalten der Antragstellerin, wie ein Spekulieren oder Vertrauen der Übernahme von Schulden durch das Jobcenter ( vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.03.2013 - L 2 AS 842/13 ER-B ) sind nicht zu erkennen.
7. Letztlich sind bei drohender Obdachlosigkeit und der daraus folgenden eingeschränkten Ermessensausübung durch den Grundsicherungsträger die Grundrechte der Antragstellerin, insbesondere das Grundrecht auf Wohnen als verfassungsrechtlich geschütztes Existenzrecht, zu beachten. Die Regelung des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II soll insoweit über die Deckung laufender Bedarfe hinaus ausnahmsweise weitergehenden Schutz bieten.
8. Der Beschluss des SG Chemnitz vom 17.02.2015 zum Az. S 2 AS 357/15 ER wurde durch das Sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 22.04.2015 zum Az. L 8 AS 235/15 B ER bestätigt.
Anmerkung: Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2013 - L 19 AS 1501/13 B - Eine betragsmäßige Begrenzung des Darlehensanspruchs nach § 22 Abs. 8 SGB II ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
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