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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen  SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER

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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Mai 2019 - 8:47

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids, weil das Nichterscheinen zu drei Meldeterminen allein nicht bewirkt, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht (mehr) nachgewiesen sind im Sinn von § 66 Abs. 1 S. 1 a. E. SGB I. Es fehlt also an einer Voraussetzung der Entziehung.

2. Das JC ist einem dauerhaften Nichterscheinen des Antragstellers nicht hilflos ausgesetzt. Er kann, in Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, dass er psychisch so angeschlagen sei, dass er einen Meldetermin nicht aushalte, eine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit veranlassen durch Anforderung medizinischer Unterlagen, Schweigepflichtentbindungen und Untersuchungen (zu den besonderen Anforderungen an das Ermessen bei einer Entziehung in dieser speziellen Situation vgl. Bay LSG, Beschluss vom 31.08.2012, L 7 AS 601/12 B ER, und LSG Berlin-BB, Beschluss vom 19.09.2018, L 34 AS 1650/18 B ER). Er kann auch Hausbesuche veranlassen, um festzustellen, ob der Antragsteller ohne Zustimmung ortsabwesend ist, § 7 Abs. 4a SGB II. Wenn weitere Anhaltspunkte für ein Fehlen der Hilfebedürftigkeit hinzutreten, kommt auch eine Leistungsentziehung nach § 66 SGB I in Betracht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206492&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2513/

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