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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Für das Bestehen geänderter persönlicher Verhältnisse (hier: keine weitere Erwerbsfähigkeit nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 SGB II) ist stets der SGB II-Träger beweispflichtig.
SG Braunschweig, Beschluss vom 21. März 2019 (Az.. S 10 AS 75/19 ER)
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Erwerbsfähig ist, wer nicht als voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aufgefasst zu werden hat.
Unter „auf nicht absehbare Zeit“ im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstanden.
Wenn aus vom Jobcenter in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten nicht hervorgeht, unter welchen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats und welchen Funktionsbeeinträchtigungen ein Antragsteller in welcher Ausprägung leidet, dann ist es in keiner Weise erwiesen, dass der Alg II-Empfänger nicht in der Lage sein soll, auf Dauer weniger als drei Stunden erwerbstätig zu sein.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2496/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Erwerbsfähig ist, wer nicht als voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aufgefasst zu werden hat.
Unter „auf nicht absehbare Zeit“ im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstanden.
Wenn aus vom Jobcenter in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten nicht hervorgeht, unter welchen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats und welchen Funktionsbeeinträchtigungen ein Antragsteller in welcher Ausprägung leidet, dann ist es in keiner Weise erwiesen, dass der Alg II-Empfänger nicht in der Lage sein soll, auf Dauer weniger als drei Stunden erwerbstätig zu sein.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
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Willi S
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