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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII kann bestehen, sofern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen sind (hier verneint). EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII kann bestehen, sofern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen sind (hier verneint). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII kann bestehen, sofern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen sind (hier verneint). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII kann bestehen, sofern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen sind (hier verneint).

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Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII kann bestehen, sofern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen sind (hier verneint). Empty Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII kann bestehen, sofern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen sind (hier verneint).

Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jun 2018 - 4:53

Sozialgericht Wiesbaden, Urt. v. 02.05.2018 - S 29 SO 67/14 

Leitsatz ( Juris )

2.Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II sind im Rahmen eines Anspruches nach § 67 SGB XII nur anspruchsvernichtend zu berücksichtigen, sofern diese tatsächlich den geltend gemachten Bedarf decken. Alleine das Bestehen eines Anspruches nach dem Sozialgesetzbuch II reicht nicht aus.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200601&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
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