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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein kommunaler Träger bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG festgeschriebene Leistungsanpassung bei der Leistungsberechnung stets zu berücksichtigen. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ein kommunaler Träger bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG festgeschriebene Leistungsanpassung bei der Leistungsberechnung stets zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Ein kommunaler Träger bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG festgeschriebene Leistungsanpassung bei der Leistungsberechnung stets zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Ein kommunaler Träger bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG festgeschriebene Leistungsanpassung bei der Leistungsberechnung stets zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Ein kommunaler Träger bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG festgeschriebene Leistungsanpassung bei der Leistungsberechnung stets zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Ein kommunaler Träger bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG festgeschriebene Leistungsanpassung bei der Leistungsberechnung stets zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Ein kommunaler Träger bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG festgeschriebene Leistungsanpassung bei der Leistungsberechnung stets zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Ein kommunaler Träger bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG festgeschriebene Leistungsanpassung bei der Leistungsberechnung stets zu berücksichtigen.

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Ein kommunaler Träger bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG festgeschriebene Leistungsanpassung bei der Leistungsberechnung stets zu berücksichtigen. Empty Ein kommunaler Träger bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG festgeschriebene Leistungsanpassung bei der Leistungsberechnung stets zu berücksichtigen.

Beitrag von Willi Schartema Di 19 März 2019 - 20:54

 Sozialgericht Stade, Beschluss vom 6. März 2019 (Az.: S 19 AY 1/19 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Diese Erhöhung des Leistungsanspruchs ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Diese Leistungserhöhung ist an die Anpassung der Regelbedarfe nach dem SGB XII (§ 28a SGB XII) gekoppelt.

Es bedarf hier keiner gesonderten, vorherigen Entscheidung des Gesetz- oder Verordnungsgebers.

§ 3 Abs. 4 AsylbLG gibt die Berechnung zur Erhöhung direkt vor, weshalb an dieser Stelle keine zusätzliche, wesentliche Entscheidung durch das oder aufgrund des Gesetzes zu erfolgen hat.

Bis zu einer Neufestsetzung der Bedarfe gemäß § 3 Abs. 5 AsylbLG ist von den kommunalen Trägern die gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung entsprechend § 3 Abs. 4 AsylbLG durchzuführen.

Rechtstipp: ebenso Sozialgericht Stade, Urt. v. 13.11.2018 - S 19 AY 15/18

Orientierungssatz ( R edakteur )

Zur Frage, ob die Leistungsbezieher aus § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG einen einklagbaren Anspruch darauf haben, dass ihre Leistungen auch ohne Veröffentlichung durch das Bundesministerium oder einer Entscheidung des Gesetzgebers zum 1. Januar 2018 ent-sprechend der Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII angepasst werden, hier bejahend.


Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2488/
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