Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Bei einem italienischen Antragsteller ist ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II) stets zu bejahen, weil diese Person wegen der von ihr beanspruchbaren,
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Bei einem italienischen Antragsteller ist ein Bestehen einer Erwerbsfähigkeit auch aus rechtlicher Sicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB II) stets zu bejahen, weil diese Person wegen der von ihr beanspruchbaren,
uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit im Bundesgebiet keiner Arbeitsgenehmigung bedarf.
LSG Bayern, Beschluss vom 10. Februar 2015 (Az.: L 16 AS 48/15 B ER)
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Im Fall eines im Jahre 1961 geborenen, gesundheitlich angeschlagenen italienischen Antragstellers, der – wenn auch mit Unterbrechungen – seit über 20 Jahren in Deutschland lebt und Deutschland auch als seinen Lebensmittelpunkt betrachtet, hier in den 1990er und noch in den 2000er Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt war sowie in diesem Rahmen eine Anwartschaft auf eine Regelaltersrente aus in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten erworben hat, ist – auch bei Arbeits- und Obdachlosigkeit – ein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II automatisch verfügter Ausschluss von existenzsichernden Leistungen nicht vertretbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
LSG Bayern, Beschluss vom 10. Februar 2015 (Az.: L 16 AS 48/15 B ER)
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
2. Im Fall eines im Jahre 1961 geborenen, gesundheitlich angeschlagenen italienischen Antragstellers, der – wenn auch mit Unterbrechungen – seit über 20 Jahren in Deutschland lebt und Deutschland auch als seinen Lebensmittelpunkt betrachtet, hier in den 1990er und noch in den 2000er Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt war sowie in diesem Rahmen eine Anwartschaft auf eine Regelaltersrente aus in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten erworben hat, ist – auch bei Arbeits- und Obdachlosigkeit – ein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II automatisch verfügter Ausschluss von existenzsichernden Leistungen nicht vertretbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
Ähnliche Themen
» Um Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zu sein, was bei einem nichtdeutschen Antragsteller zu einer Unanwendbarkeit der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehenden Ausnahmenorm führt, hat diese Person während einer bestimmten Zeit
» Auch bei einem im Bundesgebiet beschäftigten italienischen Staatsangehörigen, der durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht decken kann, ist die Arbeitnehmereigenschaft prinzipiell zu bejahen.
» Von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist bei einem Empfänger von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII auszugehen, wenn dieser Person parallel auch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
» Überprüfungsantrag Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Prüfanliegen „im Einzelfall“ (§ 44 SGB X) auch dann zu bejahen ist, wenn anstatt einer bestimmten Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur lediglich die zu überprüfende
» Zur Verneinung des Ausschlusses eines schutzwürdigen Vertrauens im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X im Fall einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), wenn diese Person intellektuell überhaupt nicht in der Lage
» Auch bei einem im Bundesgebiet beschäftigten italienischen Staatsangehörigen, der durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht decken kann, ist die Arbeitnehmereigenschaft prinzipiell zu bejahen.
» Von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist bei einem Empfänger von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII auszugehen, wenn dieser Person parallel auch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
» Überprüfungsantrag Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein Prüfanliegen „im Einzelfall“ (§ 44 SGB X) auch dann zu bejahen ist, wenn anstatt einer bestimmten Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur lediglich die zu überprüfende
» Zur Verneinung des Ausschlusses eines schutzwürdigen Vertrauens im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X im Fall einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), wenn diese Person intellektuell überhaupt nicht in der Lage
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema