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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei einer verfügten Mieterhöhung hat auch bei einem Bezieher privilegierter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der zuständige öffentliche Träger erforderlichenfalls das Kostensenkungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2
SGB XII einzuleiten.
Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 12. Februar 2016 (Az.: S 42 AY 23/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Ohne eine entsprechende behördliche Aufklärung wird die leistungsberechtigte Person nicht in die Lage versetzt, ihre Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
3. Es sind hier deshalb behördlicherseits einstweilen die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, gleichgültig, ob die Mieterhöhung als rechtmäßig aufzufassen ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 12. Februar 2016 (Az.: S 42 AY 23/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Ohne eine entsprechende behördliche Aufklärung wird die leistungsberechtigte Person nicht in die Lage versetzt, ihre Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
3. Es sind hier deshalb behördlicherseits einstweilen die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, gleichgültig, ob die Mieterhöhung als rechtmäßig aufzufassen ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
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