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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei einer verfügten Mieterhöhung hat auch bei einem Bezieher privilegierter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der zuständige öffentliche Träger erforderlichenfalls das Kostensenkungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Bei einer verfügten Mieterhöhung hat auch bei einem Bezieher privilegierter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der zuständige öffentliche Träger erforderlichenfalls das Kostensenkungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2  Empty Bei einer verfügten Mieterhöhung hat auch bei einem Bezieher privilegierter Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der zuständige öffentliche Träger erforderlichenfalls das Kostensenkungsverfahren gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2

Beitrag von Willi Schartema Di 8 März 2016 - 1:06

SGB XII einzuleiten.




Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 12. Februar 2016 (Az.: S 42 AY 23/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel



2. Ohne eine entsprechende behördliche Aufklärung wird die leistungsberechtigte Person nicht in die Lage versetzt, ihre Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

3. Es sind hier deshalb behördlicherseits einstweilen die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, gleichgültig, ob die Mieterhöhung als rechtmäßig aufzufassen ist.



Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/


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