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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG angeordnete, entsprechende Anwendung des SGB XII bezieht sich ebenfalls auf den Leistungsausschluss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Der gesamte Regelungsbereich des SGB XII ist hiervon grundsätzlich mit umfasst und wird auch
nicht durch speziellere Regelungen des AsylbLG verdrängt.
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 (Az.: S 1 AL 232/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Aus dem AsylbLG geht keine eigenständige Regelung für den Leistungsausschluss während einer Ausbildung hervor.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zielt darauf ab, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten, was in Bezug auf nach dem AsylbLG anspruchsberechtigte Personen voll und ganz Gültigkeit hat.
Lediglich Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG können diese Unterstützung auch im Fall der Aufnahme einer Berufsausbildung erhalten. Hier gelangt keine § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechende Ausschlussbestimmung zur Anwendung.
Für die Heranziehbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AsylbLG ist es von ausschlaggebender Bedeutung, ob die aufgenommene Ausbildung ihrer Art nach zur Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (bei überwiegend schulischem Charakter) oder gemäß dem SGB III (bei überwiegend betrieblich-praktischem Charakter) führen kann.
Eine Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann ist nach § 57 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, weshalb hier der Anspruchsausschluss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII greift. Dies bezieht sich auch auf ausbildungsbedingte bzw. geprägte Bedarfe wie Unterkunftskosten, mit dem Regelbedarf zu bestreitende Aufwendungen für den Lebensunterhalt sowie der allgemeine Ausbildungsbedarf (Lernmittel und Bücher).
Hier kann ein Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 56 Abs. 1 SGB III bejaht werden, gerade auch in Berücksichtigung des Aspekts der Förderung der Integration des afghanischen Antragstellers (trotz unsicherer Aufenthaltsperspektive) in die deutsche Gesellschaft und den Arbeitsmarkt.
Hinweis: S. a. dazu: Afghanischer Flüchtling erhält Berufsausbildungsbeihilfe
Das SG Leipzig hat die Bundesagentur für Arbeit mittels einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für einen afghanischen Flüchtling verpflichtet.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Leipzig Nr. 1/2019 v. 28.03.2019 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/gq1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190300758&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2493/
Willi S
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 (Az.: S 1 AL 232/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Aus dem AsylbLG geht keine eigenständige Regelung für den Leistungsausschluss während einer Ausbildung hervor.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zielt darauf ab, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten, was in Bezug auf nach dem AsylbLG anspruchsberechtigte Personen voll und ganz Gültigkeit hat.
Lediglich Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG können diese Unterstützung auch im Fall der Aufnahme einer Berufsausbildung erhalten. Hier gelangt keine § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechende Ausschlussbestimmung zur Anwendung.
Für die Heranziehbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AsylbLG ist es von ausschlaggebender Bedeutung, ob die aufgenommene Ausbildung ihrer Art nach zur Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (bei überwiegend schulischem Charakter) oder gemäß dem SGB III (bei überwiegend betrieblich-praktischem Charakter) führen kann.
Eine Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann ist nach § 57 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, weshalb hier der Anspruchsausschluss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII greift. Dies bezieht sich auch auf ausbildungsbedingte bzw. geprägte Bedarfe wie Unterkunftskosten, mit dem Regelbedarf zu bestreitende Aufwendungen für den Lebensunterhalt sowie der allgemeine Ausbildungsbedarf (Lernmittel und Bücher).
Hier kann ein Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 56 Abs. 1 SGB III bejaht werden, gerade auch in Berücksichtigung des Aspekts der Förderung der Integration des afghanischen Antragstellers (trotz unsicherer Aufenthaltsperspektive) in die deutsche Gesellschaft und den Arbeitsmarkt.
Hinweis: S. a. dazu: Afghanischer Flüchtling erhält Berufsausbildungsbeihilfe
Das SG Leipzig hat die Bundesagentur für Arbeit mittels einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für einen afghanischen Flüchtling verpflichtet.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Leipzig Nr. 1/2019 v. 28.03.2019 : https://www.juris.de/jportal/portal/t/gq1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190300758&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2493/
Willi S
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