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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG bestimmte, entsprechende Anwendung der Vorschriften des SGB XII (Sozialhilfe) schließt auch die Bestimmung des § 22 SGB XII (Sonderregelungen für Auszubildende) mit ein. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist heranziehbar, wenn die
Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchlaufen wird, und der Auszubildenden von der Bundesagentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe gemäß den §§ 56 ff. SGB III erhält.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. November 2017 (Az.: L 9 AY
156/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hervorgehende Ausnahmenorm kann nur dann greifen, wenn der durch § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verfügte Anspruchsausschluss den Antragsteller übermäßig hart trifft. Dies ist unter Berücksichtigung der geringen Höhe des Ausbildungsentgelts nicht der Fall, sofern dem Antragsteller die Ausübung einer Nebentätigkeit zumutbar und möglich ist. Die Absolvierung einer Ausbildung stellt gerade bei jungen Menschen nicht die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197572
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
Willi S
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. November 2017 (Az.: L 9 AY
156/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hervorgehende Ausnahmenorm kann nur dann greifen, wenn der durch § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verfügte Anspruchsausschluss den Antragsteller übermäßig hart trifft. Dies ist unter Berücksichtigung der geringen Höhe des Ausbildungsentgelts nicht der Fall, sofern dem Antragsteller die Ausübung einer Nebentätigkeit zumutbar und möglich ist. Die Absolvierung einer Ausbildung stellt gerade bei jungen Menschen nicht die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt dar.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197572
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2372/
Willi S
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» § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. / § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG n.F. gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die von der Ausländerbehörde in Betracht gezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mangels einer zumutbaren Mitwirkung der Asylbewerberin/des Asylbewerbers
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