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Die Auslandssozialhilfe - gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII - greift nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage, bei der ernsthaft zu
befürchten ist, dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Hilfesuchenden in Gefahr ist und ein bedeutender Schaden für Leben, Gesundheit oder ein vergleichbares existenzielles Rechtsgut droht.
SG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2014 - S 20 SO 5202/11
Leitsätze (Juris)
Das Gericht muss dabei im besonderen Maße auf die Angaben des im Ausland befindlichen Hilfesuchenden vertrauen, da (stichhaltige) Nachweise für die außergewöhnliche Notlage aufgrund der räumlichen Entfernung nur unter erschwerten Bedingungen zu erbringen sind. Nichtaufklärbare Widersprüche und Unvollständigkeiten im Vortrag gehen daher in der Regel zu seinen Lasten.
Eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten, wenn dem Gericht bis auf eine eidesstattliche Versicherung des Hilfesuchenden keine verwertbaren Dokumente vorliegen und der Hilfesuchende im Übrigen lediglich auf die „Besonderheiten der asiatischen Kultur“ sowie seine bestehenden Hemmungen bei der Erlangung entsprechender Nachweise über seine Notlage verweist.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Anmerkung: Vgl. Bay. LSG, Urteil vom 28.01.2014 - L 8 SO 146/12 - Zu den Voraussetzungen der Sozialhilfe in das Ausland
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
SG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2014 - S 20 SO 5202/11
Leitsätze (Juris)
Das Gericht muss dabei im besonderen Maße auf die Angaben des im Ausland befindlichen Hilfesuchenden vertrauen, da (stichhaltige) Nachweise für die außergewöhnliche Notlage aufgrund der räumlichen Entfernung nur unter erschwerten Bedingungen zu erbringen sind. Nichtaufklärbare Widersprüche und Unvollständigkeiten im Vortrag gehen daher in der Regel zu seinen Lasten.
Eine weitere Sachaufklärung ist nicht geboten, wenn dem Gericht bis auf eine eidesstattliche Versicherung des Hilfesuchenden keine verwertbaren Dokumente vorliegen und der Hilfesuchende im Übrigen lediglich auf die „Besonderheiten der asiatischen Kultur“ sowie seine bestehenden Hemmungen bei der Erlangung entsprechender Nachweise über seine Notlage verweist.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/1994179/?LISTPAGE=1211600
Anmerkung: Vgl. Bay. LSG, Urteil vom 28.01.2014 - L 8 SO 146/12 - Zu den Voraussetzungen der Sozialhilfe in das Ausland
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
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