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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
 Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Auschlussnorm bezieht sich insbesondere auf die Angehörigen der Staaten der Europäischen Union, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU grundsätzlich über ein weitreichendes Aufenthaltsrecht zu  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
 Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Auschlussnorm bezieht sich insbesondere auf die Angehörigen der Staaten der Europäischen Union, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU grundsätzlich über ein weitreichendes Aufenthaltsrecht zu  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
 Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Auschlussnorm bezieht sich insbesondere auf die Angehörigen der Staaten der Europäischen Union, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU grundsätzlich über ein weitreichendes Aufenthaltsrecht zu  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
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Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Auschlussnorm bezieht sich insbesondere auf die Angehörigen der Staaten der Europäischen Union, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU grundsätzlich über ein weitreichendes Aufenthaltsrecht zu

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 Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Auschlussnorm bezieht sich insbesondere auf die Angehörigen der Staaten der Europäischen Union, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU grundsätzlich über ein weitreichendes Aufenthaltsrecht zu  Empty Die aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Auschlussnorm bezieht sich insbesondere auf die Angehörigen der Staaten der Europäischen Union, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU grundsätzlich über ein weitreichendes Aufenthaltsrecht zu

Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Sep 2017 - 14:21

Arbeitsuche verfügen.
Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 14. März 2017 (Az.: S 26 AS 405/17 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Mit der Gewährung von Arbeitslosengeld I (§§ 136 ff. SGB III) durch die Agentur für Arbeit mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen ohne die Feststellung einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) steht fest, dass die Arbeitslosigkeit eines nichtdeutschen Antragstellers als unfreiwillig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügigkeitsG/EU aufgefasst zu werden hat. Aus dem Wortlaut dieser Norm geht nicht hervor, ob die dort geforderte Voraussetzung einer Beschäftigungszeit von einem Jahr ununterbrochen zu bestehen hat, oder ob und ggf. in welchem Umfang hier Unterbrechungen in der Erwerbsbiographie ohne Bedeutung sind.
Bei einer Antragstellerin, die in einem Gesamtzeitraum von ca. 15 Monaten eine Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr erreichte, weshalb auch die Anwartschaft für die Bewilligung von Arbeitslosengeld I problemlos erfüllt wurde, ist von einer Anspruchsberechtigung auszugehen.
3. In diesem Fall besteht eine enge Beziehung zum deutschen Arbeitsmarkt in nahezu gleicher Intensität wie bei der Personengruppe derjenigen nichtdeutschen Menschen, die im Bundesgebiet mehr als ein Jahr ununterbrochen in einer Beschäftigung gestanden haben.
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
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