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Der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hervorgehende Anspruchsausschluss für Auszubildende findet bei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen entsprechende Anwendung.
Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 7. September 2016 (Az.: S 28 AY 56/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen aber nicht vor, wenn ein im Bundesgebiet lediglich geduldeter Ausländer (§ 60a AufenthG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylbLG) eine überbetriebliche Berufsausbildung absolviert, für die er von der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 SGB III keine Förderung in Form der Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält. Auf dieser Grundlage können nach § 60a AufenthG geduldete nichtdeutsche Personen nur während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung eine Förderung erfahren.
3. Zur Bejahung eines Härtefalls entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unter Berücksichtigung des besonderen aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers und seiner hieraus resultierenden, erheblichen Bedarfslücke, wegen der er seine überbetriebliche Ausbildung ggfs. abbrechen müsste, um dann wieder volle Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu beanspruchen, solange sein aufenthaltsrechtlicher Status dies gestattet. – Dies gilt gerade dann, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen ehemals unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt, der im Bundesgebiet erfolgreich die Hauptschule absolvierte und für den die begonnene überbetriebliche Ausbildung einen wichtigen Schritt zur beruflichen Eingliederung darstellt.
Rechtstipp: vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.01.2017 - L 7 AY 18/17 ER-B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen aber nicht vor, wenn ein im Bundesgebiet lediglich geduldeter Ausländer (§ 60a AufenthG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylbLG) eine überbetriebliche Berufsausbildung absolviert, für die er von der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 SGB III keine Förderung in Form der Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält. Auf dieser Grundlage können nach § 60a AufenthG geduldete nichtdeutsche Personen nur während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung eine Förderung erfahren.
3. Zur Bejahung eines Härtefalls entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unter Berücksichtigung des besonderen aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers und seiner hieraus resultierenden, erheblichen Bedarfslücke, wegen der er seine überbetriebliche Ausbildung ggfs. abbrechen müsste, um dann wieder volle Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu beanspruchen, solange sein aufenthaltsrechtlicher Status dies gestattet. – Dies gilt gerade dann, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen ehemals unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt, der im Bundesgebiet erfolgreich die Hauptschule absolvierte und für den die begonnene überbetriebliche Ausbildung einen wichtigen Schritt zur beruflichen Eingliederung darstellt.
Rechtstipp: vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.01.2017 - L 7 AY 18/17 ER-B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2148/
Willi S
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