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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in Abweichung vom Monatsprinzip bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung der Leistungen fehlt es vor Inkrafttreten des § 41 a Abs. 4 S. 1 SGB II - außerhalb der Bagatellgrenze des

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Beitrag von Willi Schartema Do 28 März 2019 - 13:56

 § 2 Abs. 3 S. 3 AlgIIVO - an einer Rechtsgrundlage (BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16). Die Berechnung und Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II ist vom Monatsprinzip geprägt.


Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 30.01.2019 - L 4 AS 30/16 

Orientierungssatz ( Redakteur )



Bei Zufluss von Lohnbestandteilen für mehrere Monate innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge nach § 11 b SGB II für jeden Monatslohn in Ansatz zu bringen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205487&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Leitsatz ( Juris )
1. Bei einem Zufluss von Lohnbestandteilen für mehrere Monate innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge nach § 11 b SGB II mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung für jeden Monatslohn in Ansatz zu bringen.

2. Fließt ein Monatslohn hierbei anteilig in zwei Kalendermonaten zu, ist ausgehend von den Lohnabrechnungen ein einheitlicher Freibetrag zu ermitteln und dieser prozentual auf die Zuflussmonate zu verteilen.


Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2490/
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