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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in Abweichung vom Monatsprinzip bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung der Leistungen fehlt es vor Inkrafttreten des § 41 a Abs. 4 S. 1 SGB II - außerhalb der Bagatellgrenze des
§ 2 Abs. 3 S. 3 AlgIIVO - an einer Rechtsgrundlage (BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16). Die Berechnung und Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II ist vom Monatsprinzip geprägt.
Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 30.01.2019 - L 4 AS 30/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Bei Zufluss von Lohnbestandteilen für mehrere Monate innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge nach § 11 b SGB II für jeden Monatslohn in Ansatz zu bringen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205487&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
1. Bei einem Zufluss von Lohnbestandteilen für mehrere Monate innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge nach § 11 b SGB II mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung für jeden Monatslohn in Ansatz zu bringen.
2. Fließt ein Monatslohn hierbei anteilig in zwei Kalendermonaten zu, ist ausgehend von den Lohnabrechnungen ein einheitlicher Freibetrag zu ermitteln und dieser prozentual auf die Zuflussmonate zu verteilen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2490/
Willi S
Thüringer Landessozialgericht, Urt. v. 30.01.2019 - L 4 AS 30/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Bei Zufluss von Lohnbestandteilen für mehrere Monate innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge nach § 11 b SGB II für jeden Monatslohn in Ansatz zu bringen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205487&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
1. Bei einem Zufluss von Lohnbestandteilen für mehrere Monate innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge nach § 11 b SGB II mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung für jeden Monatslohn in Ansatz zu bringen.
2. Fließt ein Monatslohn hierbei anteilig in zwei Kalendermonaten zu, ist ausgehend von den Lohnabrechnungen ein einheitlicher Freibetrag zu ermitteln und dieser prozentual auf die Zuflussmonate zu verteilen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2490/
Willi S
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