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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Es muss unzweifelhaft ersichtlich sein, dass der Verwaltungsakt nur für die Übergangszeit bis zur abschließenden Entscheidung Rechtswirkung hat, dass die zuerkannten Leistungen nur vorläufig im Vorgriff auf die erst künftig ergehende endgültige
Bewilligung gewährt werden und dass sie auf diese anzurechnen und ggf. zu erstatten sein sollen ( hier nicht ersichtlich ).
Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 25.11.2015 - L 4 AS 1010/13 - rechtskräftig
Für den Antragsteller als Empfänger des Bescheides ist unter Würdigung der Gesamtumstände - insbesondere seiner Gestaltung - nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar geworden, dass eine abschließende Entscheidung noch ausstehen könnte (vgl. zu diesem Erfordernis auch Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R, Rn. 19 ).
Leitsatz ( Juris )
1. Ausgehend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG) dient ein Verwaltungsakt dazu, die abstrakt generellen gesetzlichen Regelungen auf den Einzelfall umzusetzen. Im Ergebnis geht daher jedwede Unklarheit zu Lasten der Behörde. Der Verfügungssatz ist der Inbegriff der Regelung des Verwaltungsaktes. Es bedarf im Ergebnis klarer und eindeutiger Ausführungen, dass und warum und in Bezug auf welchen Inhalt der Leistungsbewilligung eine Vorläufigkeitsregelung getroffen wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine unter Vorläufigkeitsvorbehalt stehende Regelung als Rechtsgrund für gewährte Leistungen ohne diejenigen Einschränkungen wieder aus der Welt geschafft werden kann, welche die regulären Rücknahmeregeln - insbesondere § 45 SGB X und § 330 SGB III - regelmäßig aufbauen.
2. Da die Ermächtigungsgrundlagen des § 328 Abs. 3 SGB III und der §§ 45, 50 SGB II völlig unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen haben und sich insbesondere dahingehend unterscheiden, dass für § 45 SGB X maßgeblich der Verschuldensvorwurf ist, wohingegen subjektive Umstände bei der endgültigen Festsetzung unerheblich sind, besteht keine Verpflichtung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht, die unterlassenen Ermittlungen des Beklagten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X nachzuholen. Der Beklagte ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen. Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, Rn. 20, 25, juris)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183158&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 25.11.2015 - L 4 AS 1010/13 - rechtskräftig
Für den Antragsteller als Empfänger des Bescheides ist unter Würdigung der Gesamtumstände - insbesondere seiner Gestaltung - nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar geworden, dass eine abschließende Entscheidung noch ausstehen könnte (vgl. zu diesem Erfordernis auch Bundessozialgericht, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R, Rn. 19 ).
Leitsatz ( Juris )
1. Ausgehend vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG) dient ein Verwaltungsakt dazu, die abstrakt generellen gesetzlichen Regelungen auf den Einzelfall umzusetzen. Im Ergebnis geht daher jedwede Unklarheit zu Lasten der Behörde. Der Verfügungssatz ist der Inbegriff der Regelung des Verwaltungsaktes. Es bedarf im Ergebnis klarer und eindeutiger Ausführungen, dass und warum und in Bezug auf welchen Inhalt der Leistungsbewilligung eine Vorläufigkeitsregelung getroffen wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine unter Vorläufigkeitsvorbehalt stehende Regelung als Rechtsgrund für gewährte Leistungen ohne diejenigen Einschränkungen wieder aus der Welt geschafft werden kann, welche die regulären Rücknahmeregeln - insbesondere § 45 SGB X und § 330 SGB III - regelmäßig aufbauen.
2. Da die Ermächtigungsgrundlagen des § 328 Abs. 3 SGB III und der §§ 45, 50 SGB II völlig unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen haben und sich insbesondere dahingehend unterscheiden, dass für § 45 SGB X maßgeblich der Verschuldensvorwurf ist, wohingegen subjektive Umstände bei der endgültigen Festsetzung unerheblich sind, besteht keine Verpflichtung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht, die unterlassenen Ermittlungen des Beklagten hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X nachzuholen. Der Beklagte ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen. Im Rahmen einer Anfechtungsklage der vorliegenden Art ist es Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erst zu schaffen (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R, Rn. 20, 25, juris)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183158&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
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