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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zweifel am gesetzgeberischen Willen, mit § 2 Abs. 3 AlgII-V a.F. bei der abschließenden Bedarfsberechnung im Bewilligungszeitraum ein durchschnittliches Monatseinkommen zuzulassen, sind seit Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zweifel am gesetzgeberischen Willen, mit § 2 Abs. 3 AlgII-V a.F. bei der abschließenden Bedarfsberechnung im Bewilligungszeitraum ein durchschnittliches Monatseinkommen zuzulassen, sind seit Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung

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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Jul 2017 - 8:07

des SGB II ausgeräumt.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 29.05.2017 - L 7 AS 1298/16 NZB - rechtskräftig

Leitsatz ( Redakteur )
2. Der Gesetzgeber habe mit der am 01.08.2016 in Kraft getretenen Neufassung von § 41a Abs. 4 SGB II klargestellt, dass bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs grundsätzlich ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen sei. Damit sei der entsprechende Streit zu § 2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II-Verordnung auch für die vor August 2016 liegenden Bewilligungszeiträume beseitigt (vgl. ausführlich: SächsLSG, Beschluss vom 20.09.2016 – L 7 AS 155/15 NZB). Gründe für die Zulassung der Berufung lägen nicht vor.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194188&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2221/
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