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Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung - Erstattung erbrachter Leistungen nach abschließender Entscheidung - Unpfändbarkeit eines Smartphones - keine Beschränkung der Minderjährigenhaftung
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.08.2017 - L 6 AS 353/16 - Revision anhängig BSG B 14 AS 34/17 R
Gilt die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a Absatz 1 BGB auch bei der Erstattung erbrachter Leistungen nach abschließender Entscheidung gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 1 SGB II alte Fassung in Verbindung mit § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III ?
Orientierungssatz ( Juris )
1. Ein Smartphone ist unpfändbar iS des § 811 Abs 1 Nr 1 ZPO, wenn der Betroffene weder über einen Fernseher noch über einen Computer verfügt. (Rn.24)
2. Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a Abs 1 BGB greift nicht bei der Erstattung erbrachter Leistungen nach abschließender Entscheidung gemäß § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 aF iVm § 328 Abs 3 S 2 SGB 3. (Rn.27)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
Gilt die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a Absatz 1 BGB auch bei der Erstattung erbrachter Leistungen nach abschließender Entscheidung gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 1 SGB II alte Fassung in Verbindung mit § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III ?
Orientierungssatz ( Juris )
1. Ein Smartphone ist unpfändbar iS des § 811 Abs 1 Nr 1 ZPO, wenn der Betroffene weder über einen Fernseher noch über einen Computer verfügt. (Rn.24)
2. Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a Abs 1 BGB greift nicht bei der Erstattung erbrachter Leistungen nach abschließender Entscheidung gemäß § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 aF iVm § 328 Abs 3 S 2 SGB 3. (Rn.27)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
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