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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Okt 2015 - 14:36

 Entscheidung nach § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.09.2015 - L 19 AS 2333/14



Vorläufig bewilligte Leistungen sind als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet.

Jobcenter muss endgültigen Leistungsbescheid erlassen

Leitsatz ( Redakteur )

1. Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung der existenzsichernden Leistungen hatte das Jobcenter anstelle des auf § 48 SGB X gestützten Änderungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit eine endgültige Bewilligungsentscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III zu treffen, woran es hier fehlt. Demgemäß hat auch die angefochtene Erstattungsverfügung keine Grundlage ( siehe hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R ).

2. Leistungsbezieher können nach § 328 Abs. 2 SGB III schon dann nicht darauf verwiesen werden, auf eine endgültige Entscheidung über den erhobenen Anspruch zu verzichten, wenn keine Änderung gegenüber den ursprünglichen Annahmen eingetreten ist. Umso mehr muss dies gelten für Adressaten vorläufiger Bescheide, bei denen abschließend - wie hier infolge der Zwangsräumung der vom Kläger ehedem bewohnten Wohnung - neue Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Ermittlung des Bedarfs relevant und Berechnungsgrundlage für die vom Vorläufigkeitsvorbehalt erfasste Leistungshöhe sind. Zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der endgültig zustehenden Leistungen ist deshalb von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung (vgl. § 8 SGB X) nach Maßgabe von § 328 Abs. 3 S. 1 sowie ggfs. S. 2 Halbs. 1 SGB III zu treffen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180756&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1894/

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