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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 10 Jun 2014 - 7:39

 kein Saldierungsverbot



Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2014 - L 13 AS 325/11



1. Die Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides kann im Einzelfall ergeben, dass es sich um eine endgültige Festsetzung nach vorläufiger Festsetzung der Leistungen nebst Rückforderung des überzahlten Betrages handelt, auch wenn der Bescheid dies nicht ausdrücklich erwähnt.

2. Eine vorläufige Entscheidung bewirkt keine Präjudizwirkung dergestalt, dass der endgültige Bescheid nur aus den ausdrücklich genannten Gründen der Vorläufigkeit von der vorläufigen Festsetzung abweichen dürfte.

3. Bei endgültiger nach vorläufiger Festsetzung der Leistungen gilt das Saldierungsverbot (Verrechnung von Überzahlungen in einzelnen Monaten mit zu geringen Leistungen in anderen Monaten) nicht, da die vorläufige Regelung als einstweilige Regelung insoweit keine Rechtssicherheit schaffen kann.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE140009007&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1662/

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