Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Tacheles Rechtsprechungsticker KW 09/2019 Sozialgeld - Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten Partner B 4 AS 46/17 R und andere Urteile BSG
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
Seite 1 von 1
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 09/2019 Sozialgeld - Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten Partner B 4 AS 46/17 R und andere Urteile BSG
BSG, Urt. v. 28.11.2018 - B 4 AS 46/17 R
Sozialgeld - Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten Partner
Orientierungssatz ( Redakteur )
Hartz-IV-Anspruch bei Bezug von dauerhafter Erwerbsminderungsrente, wenn Bedarfsgemeinschaft mit leistungsberechtigter Person nach dem SGB II besteht.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_11_28_B_04_AS_46_17_R.html
1. 2 BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R
Abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
Orientierungssatz ( Redakteur )
Ablehnende Entscheidung nach § 41a Abs 3 Satz 4 SGB II hat keine materielle Wirkung und schließt Nachholung im Widerspruchsverfahren nicht aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205053&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 3 Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2018 (Az.: B 8 SO 21/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Bei einer Feststellung über das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII als Element des Anspruchsübergangs gegen eine nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtige Person liegt eine Streitigkeit über eine sozialhilferechtliche Norm vor, die sich nach öffentlich-rechtlichen Kriterien beurteilt.
Die unbillige Härte steht als negative Voraussetzung dem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger gegenüber.
Der Feststellung des Vorliegens einer unbilligen Härte als (negativem) Element des Anspruchsübergangs steht aber entgegen, wenn mit ihr allein keine Klärung der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten (die Sozialhilfe beziehende wie die unterhaltspflichtige Person und der Sozialhilfeträger) voll und ganz ermöglicht wird.
Aus Wortlaut und Systematik des § 94 SGB XII folgt ein untrennbarer Zusammenhang von denkbarem Unterhaltsanspruch und dem Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, was einer endgültigen Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses entgegen steht.
Der Unterhaltsanspruch geht nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nur nicht auf den Sozialhilfeträger über, „soweit“ der Übergang eine unbillige Härte bedeuten würde.
Die (abschließende) Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs erfordert eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, bei der neben dem Verhalten des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der sozialen Belange entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person und des Sozialhilfeempfängers abzustellen ist.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2478/
Willi S
Sozialgeld - Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten Partner
Orientierungssatz ( Redakteur )
Hartz-IV-Anspruch bei Bezug von dauerhafter Erwerbsminderungsrente, wenn Bedarfsgemeinschaft mit leistungsberechtigter Person nach dem SGB II besteht.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_11_28_B_04_AS_46_17_R.html
1. 2 BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R
Abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
Orientierungssatz ( Redakteur )
Ablehnende Entscheidung nach § 41a Abs 3 Satz 4 SGB II hat keine materielle Wirkung und schließt Nachholung im Widerspruchsverfahren nicht aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205053&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
1. 3 Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2018 (Az.: B 8 SO 21/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Bei einer Feststellung über das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII als Element des Anspruchsübergangs gegen eine nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtige Person liegt eine Streitigkeit über eine sozialhilferechtliche Norm vor, die sich nach öffentlich-rechtlichen Kriterien beurteilt.
Die unbillige Härte steht als negative Voraussetzung dem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger gegenüber.
Der Feststellung des Vorliegens einer unbilligen Härte als (negativem) Element des Anspruchsübergangs steht aber entgegen, wenn mit ihr allein keine Klärung der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten (die Sozialhilfe beziehende wie die unterhaltspflichtige Person und der Sozialhilfeträger) voll und ganz ermöglicht wird.
Aus Wortlaut und Systematik des § 94 SGB XII folgt ein untrennbarer Zusammenhang von denkbarem Unterhaltsanspruch und dem Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, was einer endgültigen Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses entgegen steht.
Der Unterhaltsanspruch geht nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nur nicht auf den Sozialhilfeträger über, „soweit“ der Übergang eine unbillige Härte bedeuten würde.
Die (abschließende) Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs erfordert eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, bei der neben dem Verhalten des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der sozialen Belange entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person und des Sozialhilfeempfängers abzustellen ist.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2478/
Willi S
Ähnliche Themen
» Sozialgeld - Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten Partner BSG, Urt. v. 28.11.2018 - B 4 AS 46/17 R
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten Partner - Anspruch auf Sozialgeld
» Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2019 LSG Urteile Die in § 9 Abs. 1 SGB II definierte Hilfebedürftigkeit ist zeitlich mit Blick auf die Dauer des Bewilligungszeitraumes zu prüfen Und andere
» Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2019 Urteile von Sozialgerichten Erstellt am 07.01.2019
» Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2019 Urteile von Landessozialgerichten Erstellt am 07.01.2019
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten Partner - Anspruch auf Sozialgeld
» Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2019 LSG Urteile Die in § 9 Abs. 1 SGB II definierte Hilfebedürftigkeit ist zeitlich mit Blick auf die Dauer des Bewilligungszeitraumes zu prüfen Und andere
» Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2019 Urteile von Sozialgerichten Erstellt am 07.01.2019
» Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2019 Urteile von Landessozialgerichten Erstellt am 07.01.2019
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema