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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Feb 2019 - 20:09

BSG, Urt. v. 28.11.2018 - B 4 AS 46/17 R

Sozialgeld - Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten Partner
Orientierungssatz ( Redakteur )

Hartz-IV-Anspruch bei Bezug von dauerhafter Erwerbsminderungsrente, wenn Bedarfsgemeinschaft mit leistungsberechtigter Person nach dem SGB II besteht.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_11_28_B_04_AS_46_17_R.html
 
 
1. 2 BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R

Abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

Orientierungssatz ( Redakteur )

Ablehnende Entscheidung nach § 41a Abs 3 Satz 4 SGB II hat keine materielle Wirkung und schließt Nachholung im Widerspruchsverfahren nicht aus.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205053&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
1. 3 Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2018 (Az.: B 8 SO 21/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Bei einer Feststellung über das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII als Element des Anspruchsübergangs gegen eine nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtige Person liegt eine Streitigkeit über eine sozialhilferechtliche Norm vor, die sich nach öffentlich-rechtlichen Kriterien beurteilt.

Die unbillige Härte steht als negative Voraussetzung dem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger gegenüber.

Der Feststellung des Vorliegens einer unbilligen Härte als (negativem) Element des Anspruchsübergangs steht aber entgegen, wenn mit ihr allein keine Klärung der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten (die Sozialhilfe beziehende wie die unterhaltspflichtige Person und der Sozialhilfeträger) voll und ganz ermöglicht wird.

Aus Wortlaut und Systematik des § 94 SGB XII folgt ein untrennbarer Zusammenhang von denkbarem Unterhaltsanspruch und dem Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, was einer endgültigen Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses entgegen steht.

Der Unterhaltsanspruch geht nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nur nicht auf den Sozialhilfeträger über, „soweit“ der Übergang eine unbillige Härte bedeuten würde.

Die (abschließende) Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs erfordert eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, bei der neben dem Verhalten des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der sozialen Belange entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person und des Sozialhilfeempfängers abzustellen ist.

Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2478/
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