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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2019 Urteile von Sozialgerichten Erstellt am 07.01.2019
Ein Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG verfügt über einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm diese Leistungen auch entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG in angepasster Höhe bewilligt werden. Diese Norm gibt die Berechnung zur Erhöhung vor, so dass eine wesentliche, vorherige Entscheidung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht notwendig ist.
Sozialgericht Stade, Urt. v. 13.11.2018 - S 19 AY 15/18
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Bis zu einer tatsächlichen Neufestsetzung der Leistungssätze durch die Legislative ist von den für die Umsetzung des AsylbLG zuständigen Stellen weiterhin die gesetzlich vorgeschrieben Erhöhung gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG durchzuführen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE190000049&st=null&showdoccase=1
Aufwendungen für den russischen Pass und die Lebensbescheinigung, die von Beziehern von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII beigebracht zu werden haben, sind erforderlich im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB XII, um die russische Rente weiterhin zu erhalten. Zur Geltendmachung der russischen Rente ist ein Sozialhilfeempfänger verpflichtet, denn ansonsten würde ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren und den aus § 2 Abs. 1 SGB XII hervorgehenden Nachranggrundsatz vorliegen.
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Wenn bei diesem Antragsteller die russische Rente bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII berücksichtigt wird, liegt eine Kausalität der Ausgaben vor, so dass diese Kosten als mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB XII) berücksichtigungsfähig sind.
3. Die Kosten für einen weiteren ausländischen Pass sind im Regelbedarf (§ 28 SGB XII) nicht berücksichtigt.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 3. September 2018 (Az.: S 42 SO 80/15):
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/6y9/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103307&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Berufsausbildungsbeihilfe für Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung Leistungsausschluss nach § 22 Asylbewerberleistungsgesetz
SG Leipzig, Beschluss v. 06.12. 2018 - S 1 AL 232/18 ER
Leitsatz ( Juris )
1. Der Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 12 erfasst Analogleistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, wenn sie eine Ausbildung aufnehmen, die dem Grunde nach mit Leistungen nach dem BAföG oder mittels Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähig ist. Ein "Aufstocken" mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG kommt nicht in Betracht.
2. Ob ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt im Sinne des § 132 SGB 3 zu erwarten ist, hängt womöglich nicht lediglich von der Gesamtschutzquote des betreffenden Herkunftsstaats ab. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2017 (1 BvR 1510/17) ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals individuelle Umstände des betroffenen Asylbewerbers zu berücksichtigen sind.
3. Im Eilverfahren ist bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine Folgenabwägung vorzunehmen. Nach den Umständen des Einzelfalls kann die Bundesagentur für Arbeit dazu verpflichtet werden, einstweilen Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.
Quelle: http://connect.juris.de/jportal/prev/JURE180019233
Mietobergrenzen im Landkreis Ludwigsburg rechtmäßig
SG Heilbronn, Urt. v. 15.10.2018 - S 15 AS 238/18
Das SG Heilbronn hat erstmalig entschieden, dass die Mietobergrenzen des Landkreises Ludwigsburg auf einem rechtmäßigen "schlüssigen Konzept" beruhen.
Kurzfassung:
Nach Auffassung des Sozialgerichts bildet das "schlüssige Konzept" des Landkreises Ludwigsburg die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes ab. Zutreffend sei ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde gelegt und ausgehend hiervon eine Nettokaltmiete i.H.v. 380 Euro für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums ermittelt worden (gerundet 8,40 Euro pro m² auf 45 m² Wohnfläche). Dieser Vergleichsraum umfasse hier die Gemeinden Asperg, Tamm, Schwieberdingen, Bietigheim-Bissingen, Möglingen und Hemmingen mit insgesamt rund 100.000 Einwohnern und sei fehlerfrei gebildet worden. So habe er eine überwiegend ländliche Prägung und sei durch Straßen und öffentliche Verkehrsmittel eng verbunden. Von den insgesamt über 7500 gesichteten Wohnungsangeboten seien im Vergleichsraum 287 Angebote auf die Wohnungen um 45 m² gefallen. Die um Doppelerfassungen und untypische Mietverhältnisse (wie z.B. Wohnen auf Zeit oder Ferienwohnungen) bereinigten Daten seien verwertbar und hinreichend aktuell.
Die Berufung ist beim LSG Stuttgart unter dem Az. L 7 AS 4054/18 anhängig.
Hinweis des Gerichts: Es handelt sich um ein Gerichtsurteil in einem Musterverfahren, dass Tausende von Menschen im Landkreis Ludwigsburg betrifft. Derzeit sind zahlreiche weitere, mit Blick auf das "Musterverfahren" ruhend gestellte Klagen beim Sozialgericht anhängig, in denen ebenfalls streitig ist, bis zu welcher Höhe die Mietkosten von Hartz IV- sowie Sozialhilfeempfängern im Landkreis Ludwigsburg zu übernehmen sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten mittels eines schlüssigen Konzepts für einen Vergleichsraum zu ermitteln. Ein solches Konzept muss eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 21.12.2018
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/uib/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181203742&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2457/
Willi S
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