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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 März 2019 - 21:37

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2019 - L 10 AS 63/16
Leitsatz ( Juris )
Die in § 9 Abs. 1 SGB II definierte Hilfebedürftigkeit ist zeitlich mit Blick auf die Dauer des Bewilligungszeitraumes zu prüfen, mit der Folge, dass im Rahmen der Vermögensprüfung nach § 12 Abs. 1 SGB II festzustellen ist, dass das Vermögen während des laufenden Bewilligungszeitraumes verwertbar ist. Ist dies objektiv nicht der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Hilfebedürftige Verwertungsbemühungen unternommen hat. Vielmehr sind Leistungen nach dem SGB II in Form eines Zuschusses zu gewähren.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=2300E1A8828F4239A11ECBA4DB78B608.jp22?showdoccase=1&doc.id=JURE190002617&st=ent
 
2. 2 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.01.2019 - L 11 SF 16/17 EK AS
Leitsatz ( Juris )
Der Statthaftigkeit einer Klage nach § 198 GVG steht nicht entgegen, dass diese nicht auf eine Entschädigung in Geld, sondern von vornherein nur auf die Feststellsung einer Überlänge des Ausgangsverfahrens beschränkt ist.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=CB8D620B9B62D165ED71E6F19766B323.jp20?showdoccase=1&doc.id=JURE190002602&st=ent
 
2. 3 Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.02.2018 - L 3 AS 4874/16

Leitsatz ( Juris )

1. Eine Schätzung in Bezug auf die Höhe einer Forderung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren statthaft. Fehlt es allerdings an einer gesicherten Schätzungsgrundlage hat eine Schätzung zu unterbleiben. In diesem Fall stellt sich die Frage der Beweislast.

2. Im Rahmen des § 45 SGB X geht die Unaufklärbarkeit der für die Hilfebedürftigkeit zu ermittelnden Einkommenssituation ausnahmsweise entgegen den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Leistungsbeziehers, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhaltes durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird (Umkehr der Beweislast).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205002&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 4 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 17.09.2018 - L 6 AS 111/16

Leitsatz ( Juris )

1. Ob ein Bescheid neben einer Erstattungsentscheidung auch eine Entscheidung über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln.

2. Eine bis dahin unterbliebene Entscheidung über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.

3. Der Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 SGB II setzt mit Semesterbeginn ein. Er wirkt zurück, wenn die Immatrikulation tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

4. Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, nimmt er an der bedarfsanteiligen Einkommensverteilung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht teil.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205139&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 5 LSG NRW, Urt. v. 14.02.2019 - L 19 AS 1104/18

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: SGB II-Leistungsausschluss für sog. EU-Ausländer europarechtswidrig?

Essen. Das LSG hat am 14.02.2019 beschlossen, ein Verfahren, in dem es um SGB II-Leistungen für Unionsbürger geht, dem EuGH vorzulegen (Az. L 19 AS 1104/18).

Das beklagte Jobcenter Krefeld verweigerte dem polnischen Kläger diese Leistungen. Da er sich lediglich zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte bzw. nur über ein von demjenigen seiner Kinder zu Ausbildungszwecken abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, sei er nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Demgegenüber ging bereits das Sozialgericht Düsseldorf davon aus, dass dieser Leistungsausschluss gegen europäisches Recht verstoße und verurteilte den Beklagten zur Erbringung der begehrten Leistungen.

Das LSG hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Kläger habe ein aus den Aufenthaltsrechten seiner Kinder i.S.v. Art. 10 VO (EU) 492/2011 - FreizügigkeitsVO - abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Er sei vor und während ihres regelmäßigen Schulbesuchs als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und habe die elterliche Sorge für diese tatsächlich wahrgenommen. Bei dieser Konstellation werde durch den Leistungsausschluss im deutschen Recht der europarechtliche Grundsatz verletzt, wonach EU-Mitgliedstaaten Unionsbürger grundsätzlich gleich, d.h. wie Inländer, zu behandeln haben. Inwieweit davon Ausnahmen zulässig seien, sei in der nationalen Rechtsprechung umstritten. Nach Überzeugung des LSG lasse das Europarecht in diesem Fall eine Ausnahme von dem Diskriminierungsverbot nicht zu.

Der EuGH soll vor diesem Hintergrund nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens klären, ob der Leistungsausschluss von Unionsbürgern, die über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 verfügen, im deutschen Recht gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt und damit wegen des Anwendungsvorrangs europäischer Vorschriften keine Wirkung entfaltet.
Quelle und Volltext: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/22_02_2019_/index.php und https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205168&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Fiktiveinstufung nach § 152 SGB III: Berufsferne rechtfertigt geringeres Arbeitslosengeld
Das LSG Essen hat entschieden, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit in erster Linie auf ungelernte Tätigkeiten richten, wenn zwischen der Aufgabe der Tätigkeit im Ausbildungsberuf und der Arbeitslosigkeit neun Jahre liegen.
LSG NRW, Urt. v. 17.01.2019 - L 9 AL 50/18
weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/lof/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190300509&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
weiter zum Volltext: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG nordrhein-westfalen&datum=17.01.2019&Aktenzeichen=L 9 AL 50%2F18]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=17.01.2019&Aktenzeichen=L%209%20AL%2050%2F18[/url]
 
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2481/
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