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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 4 Dez 2018 - 7:19


Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Dass die Klägerin als Erwerbsminderungsrentnerin Anspruch auf Leistungen der Grund-sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben kann, schließt Leistungen nach dem SGB II nicht von vornherein aus. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Sozialgeld, "soweit" sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben. Für eine Auslegung dieses "soweit" als "wenn", um die Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII als einen Ausschlusstatbestand für Leistungen nach dem SGB II anzusehen, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte in der Gesetzgebungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der Systematik der Regelungen zur Abgrenzung von SGB II und SGB XII. 

2. Eine nicht erwerbsfähige Person, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, hat einen Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II, soweit kein Anspruch auf Leistungen nach dem Viertel Kapitel des SGB XII besteht. Entscheidend ist der tatsächliche Leistungsanspruch, nicht die hypothetische Leistungsberechtigung aufgrund einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_11_28_B_04_AS_46_17_R.html
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2442/
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