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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Feb 2019 - 16:54

Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 11.12.2018 - S 4 AL 1712/18 

Berufliche Weiterbildung, Weiterbildungsprämie, Zwischenprämie auch bei gestreckter Abschlussprüfung in einer Externenprüfung

Leitsatz ( Juris )

1. Ein Anspruch auf eine Prämie nach § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III für das Bestehen einer Zwischenprüfung besteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch dann, wenn die Ausbildungsordnung keine Zwischenprüfung, sondern eine gestreckte Abschlussprüfung (GAP) vorsieht.

2. Der diesbezügliche Anspruchsausschluss von Teilnehmenden an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist unwirksam.

3. Der Grundsatz, dass in einem formellen Gesetz geregelte Ansprüche nicht durch eine Dienstanweisung einer Behörde reduziert werden können (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2010 - B 5 KN 4/08 R -, juris-Rn. 45), gilt auch dann, wenn die konkrete Reichweite einer Regelung in einem formellen Gesetz sich erst aus den Gesetzesmaterialien erschließt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204439&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 SG Berlin, Urt. v. 12.12.2018 - S 155 AS 7716/15

Kein Teilhabe-Zuschuss für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Schüler, die im Leistungsbezug der Jobcenter stehen, haben keinen Anspruch auf Teilhabeleistungen für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht.

2. Dies gilt für Unterricht gleich welcher Sprache und Religion. Derartige Angebote dienten nicht der vom Gesetz geförderten kulturellen Bildung. Auch der Umstand, dass Unterricht in Gruppen stattfinde, genüge nicht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204620&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
SG Cottbus, Beschluss v. 14.01.2019 – S 27 AS 23/19 ER

Orientierungssatz RA Dr. Lehmann

Unterkunftskosten sind unabhängig von der Frage der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung zu gewähren.

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat stets von der tatsächlichen Nutzung einer Unterkunft durch eine Leistungen nach dem SGB II begehrende Person ausgegangen zu werden.

Das einer tatsächlichen Prüfung kaum zugängliche Melderecht ist für die Beurteilung der Beanspruchbarkeit von Leistungen entsprechend dem SGB II weitgehend bedeutungslos.

Vom Jobcenter werden Kosten der Unterkunft nur für eine einzige Unterkunft, die von der leistungsberechtigten Person tatsächlich genutzt wird, anerkannt.

Bauordnungsrechtliche sowie ordnungsrechtliche Aspekte sind hier von nachrangiger Bedeutung, sofern eine tatsächliche Nutzung als Unterkunft vorliegt. Für den Begriff der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist es nicht von maßgebender Bedeutung, ob die dauerhafte Nutzung als Wohnraum mit dem Ordnungsrecht in Übereinstimmung steht. Anderes gilt nur dann, wenn hier die zuständige Ordnungsbehörde bereits eingegriffen und die Nutzung als Wohnraum untersagt hat.



Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2472/

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