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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 29 Jan 2019 - 20:16

Erstellt am 28.01.2019

1. 1 Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.01.2019 - L 8 AS 247/18 B ER

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Übernahme von Straßenausbaubeiträgen 

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Der Straßenbaubeitrag ist als einmalige Aufwendung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu übernehmen.

2. Die Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II erfordert keinen Rückgriff auf die Auslegungshilfe des § 2 SGB II, so dass dem Anspruch gemäß § 22 SGB II nicht entgegen steht, dass sich die Antragstellerin nicht um einen Erlass oder eine Stundung des Straßenbaubeitrages bemüht hat ( entgegen Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 14. März 2013 – L 9 AS 1302/10 ).
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=983194062BE8B801CBA0040C74EF9102.jp27?showdoccase=1&doc.id=JURE190000558&st=ent
 
 
1. 2 Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 06.12.2018 - L 4 AS 168/16 

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Kein Mehrbedarf für Ernährung bei Laktoseintoleranz, denn der Klägerin entstand kein erhöhter Kostenaufwand, weil selbst bei einer absoluten Laktoseunverträglichkeit sich nichts daran änderte, dass für die Klägerin eine laktosefreie Vollkosternährung ausreichend war.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204375&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
1. 3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.11.2018 - L 6 AS 764/16 

Das Jobcenter muss die Heiz- und Betriebskostennachforderung auch dann übernehmen, wenn die Antragsteller nicht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II standen, aber durch die Betriebskostennachforderung hilfebedürftig werden.

Orientierungssatz ( Redakteur )

Das Jobcenter muss die Heiz- und Betriebskostennachforderung auch dann übernehmen, wenn die Hilfebedürftigen nicht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II standen, denn nach § 9 SGB II werde die Hilfebedürftigkeit nicht durch einen fortlaufenden Leistungsbezug, sondern durch eine Gegenüberstellung von Grundsicherungsbedarf und Einkommen bzw. Vermögen ermittelt. 

Diese Ermittlung erfolge monatsweise. Deshalb könne ein zusätzlicher singulärer Bedarf außerhalb eines laufenden Leistungsbezugs Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 SGB II auslösen. Die Annahme, dass die Anerkennung einmaliger Bedarfe eine laufende über mehrere Monate bestehende Hilfebedürftigkeit voraussetze, erweise sich nicht nur als zirkelschlüssig, sondern würde letztlich eine Ablehnung der Anerkennung der Nachforderung als grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf darstellen. 

Wenn damit kurzfristige Wechsel zwischen den Sozialleistungssystemen verbunden seien, sei das zwar nicht wünschenswert, ändern könne dies aber nur der Gesetzgeber durch Einführung entsprechender Verteilregelungen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204379&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
1. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.09.2018 - L 6 AS 2540/16 

Anspruch auf Übernahme der doppelten Mietkosten für einen Monat als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Der Anspruch der Kläger beurteilt sich nicht nach § 22 Abs. 6 SGB II, sondern nach § 22 Abs. 1 SGB II. 

2. Denn die Kosten für zwei Wohnungen ("Doppelmiete") sind keine Wohnbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II (aA die wohl hM, vgl. LSG NRW Beschluss vom 21.01.2015 - L 19 AS 2274/14 B; LSG Nds-Brem Urteil vom 31.03.2014 - L 11 AS 1445/10; Berlit in LPK-SGB II 6. Aufl. § 22 Rdnr 226 mwN; Luik in Eicher/Luik 4. Aufl. § 22 Rdnr 223 mwN), sondern vielmehr den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzurechnen und fallen deshalb in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 SGB II (so auch LSG Bln-Bbg Urteil vom 31.01.2013 - L 34 AS 90/11; in diese Richtung weisend wohl BSG Urteil vom 23.05.2012 - L 14 AS 133/11 R - juris Rdnr 20, BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - juris Rdnr 13, BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R - juris Rdnr 15).

3. Der Umzug in die neue Wohnung war aus gesundheitlichen Gründen erforderlich. Dass irgendein unsachgerechtes Verhalten insbesondere der Klägerin  die Überschneidungskosten verursacht hat, ist nicht ersichtlich.

4. Wird schon jeder umsichtig und planvoll Handelnde seine alte Wohnung nicht vor Abschluss eines neuen Mietvertrages aufgeben, gilt dies erst recht für eine alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204386&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
1. 5 LSG München, Urteil v. 15.11.2018 – L 16 AS 346/15

Leitsatz ( Juris )

Bei Nutzung zweier Unterkünfte durch den Leistungsberechtigten werden Kosten der Unterkunft und Heizung nur für die Wohnung gewährt, die der Leistungsberechtigte nachweislich vorrangig zu Wohnzwecken nutzt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204250&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
1. 6 Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 30.11.2018 - L 16 AS 205/16 

Zur Absetzung von Betriebsausgaben ( BA ) bei Selbstständigkeit.

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Der Zufluss des Darlehens bleibt unberücksichtigt, während die Tilgung von betrieblich veranlassten Darlehen BA sind. Dem steht die Rechtsprechung des BSG zur Unbeachtlichkeit der Tilgung von Schulden nicht entgegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07). Die Rechtsprechung bezieht sich auf Darlehen im privaten Bereich (vgl. zum Ganzen ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2015, Az. L 25 AS 3370/13 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204389&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 07.12.2018 - L 6 AS 503/18 B ER 

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Anspruch der bulgarischen Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II, denn jedenfalls wenn ein Arbeitsverhältnis – wie hier – über mehrere Jahre andauert und die Arbeitnehmerin daraus Einkommen in zwar wechselnder, aber doch in nahezu allen Monaten deutlich über den Grundfreibetrag aus § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II hinausgehender Höhe erzielt und dem eine entsprechender Arbeitsleistung gegenübersteht, spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nach Auffassung des Senats viel dafür, von einem den Arbeitnehmerstatus begründenden Arbeitsverhältnis auszugehen (vgl. in diesem Sinne z.B. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7. Oktober 2016 – L 12 AS 965/16 B ER –).
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG hessen&datum=07.12.2018&Aktenzeichen=L 6 AS 503%2F18]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Hessen&Datum=07.12.2018&Aktenzeichen=L%206%20AS%20503%2F18[/url]
 
 
 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.12.2018 - L 7 AL 163/18 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Die für die Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern erforderliche Zuverlässigkeit setzt die Einrichtung und Überwachung einer Organisationsstruktur voraus, die geeignet ist, zu Lasten der Leiharbeitnehmer gehende Verstöße gegen bestehende rechtliche Vorschriften zu vermeiden.
2. Die negative Prognoseentscheidung einer Unzuverlässigkeit kann sich bereits aus der nach der Kenntniserlangung von festgestellten bzw. eingeräumten Verstößen erfolgenden Ablehnung einer Prüfung und ggf. Veränderung der zum Zeitpunkt der Verstöße bestehenden Organisationsstruktur ergeben.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=DC555C2BC0F2B0DFE22B104C1E214BFE.jp23?doc.id=JURE190000822&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
 
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe ( SGB XII )
4. 1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 04.12.2018 - L 9 SO 175/18 B ER - rechtskräftig 

Orientierungssatz ( Redakteur )

Keine Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. 

denn 

Im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen besteht keine unbegrenzte Sozialisierung der Kosten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hilfen werden in dem Maße gewährt, in dem auch Nichtbehinderte entsprechende Bedürfnisse befriedigen können. Nicht alles, was für behinderte Menschen wünschenswert wäre, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden, denn auch Menschen mit geringen finanziellen Mitteln können sich nicht alle ihre Wünsche erfüllen. Behinderte Menschen sollen gleich-, aber nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bevölkerungsgruppen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 19. Juni 2014 – L 9 SO 54/12 PKH; Urteil vom 8. August 2018 – L 9 SO 49/14).

Leitsatz ( Juris )

1. Im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen besteht keine unbegrenzte Sozialisierung der Kosten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

2. Kinder von einem Erleben und Vertrautwerden mit den alltäglichen Einflüssen der Umwelt abzuschotten, liefe dem Zweck der Eingliederungshilfe zuwider.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204266&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
4. 2 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.10.2018 - L 9 SO 39/17 - rechtskräftig 

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft.

2. Getrennte Konten schließen eine enge Lebensgemeinschaft nicht aus; denn sie sind auch in ehelichen Beiziehungen anzutreffen.

3. Auch wenn die Dauer des Zusammenlebens ein wichtiges Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft ist, kann eine solche auch "vom ersten Tage an" vorliegen.

Leitsatz

1. Wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sind, ist auch das Einkommen des Lebensgefährten für die Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII mit zu berücksichtigen.

2. Die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann vom ersten Tag des Zusammenlebens an gerechtfertigt sein.

3. Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II ist im Sozialhilferecht nicht anzuwenden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204270&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
4. 3 Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 14.11.2018 - L 4 SO 304/15 

Leitsatz ( Juris )

1.Der Sozialhilfeträger ist durch die Feststellungen der Agentur der Arbeit nicht an der Ermittlung der Erwerbsfähigkeit der hilfebedürftigen Person gehindert. Normadressat von § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II ist der SGB II-Leistungsträger.

2.Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII kann nicht vor ihrem Erlass Bindungswirkung nach § 45 SGB XII entfalten.

Quelle: &eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree#docid:8167745]http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html?p1=%404500%40Sozialrecht%7B.%7D%5B%23%5D&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree#docid:8167745
 
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2469/

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