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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 03/2019 SG Urteile
Zur Bejahung besonderer Lebensverhältnisse im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 DVO zu § 69 SGB XII wegen Wohnungslosigkeit bei Unterbringung in einer besonderen, lediglich befristet zur Verfügung stehenden Wohnmöglichkeit, wo dem Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Unreife und Unselbstständigkeit ohne fremde Hilfe eine Verwahrlosung droht, und er auch außerstande ist, sich für einfache Haushaltstätigkeiten ausreichend zu motivieren.
Sozialgericht Speyer, Urteil vom 23. Januar 2018 (Az.: S 15 SO 25/17):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Soziale Schwierigkeiten im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 3 DVO zu § 69 SGB XII sind zu bejahen, wenn ein Antragsteller durch eine sehr geringe Frustrationstoleranz gekennzeichnet sowie auf Anleitungen und Verständnis für den Umgang in Konfliktsituationen und mit dem Verwalten seines Geldes angewiesen ist: Schwierigkeiten, die der Antragsteller infolge seiner mangelnden persönlichen Reife nicht aus eigener Kraft überwinden kann.
Leistungen gemäß den §§ 67 ff. SGB XII sind – trotz der aus § 67 Satz 2 SGB XII hervorgehenden Nachrangnorm – auch dann zu erbringen, wenn die Bewilligung anderer Hilfen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder entsprechend § 16a Nr. 3 SGB II („psychosoziale Betreuung“) zwar durchaus angebracht wäre, aber in keiner Weise erfolgt.
Kein pauschaler Abzug in Höhe von 2,85 Euro bei Scheckauszahlung durch das Jobcenter aufgrund der Arbeitsanweisung der BA - § 42 Abs. 3 SGB II
Sozialgericht Dessau- Roßlau, Urteil v. 18.10.2017 - S 14 AS 1723/16
Leitsatz ( Redakteur )
Grundsätzlich ist ein Abzug bei dieser Zahlungsart möglich, nicht aber pauschal, sondern nach Beleg der tatsächlichen Aufwendungen.
Mangels Rechtsnormqualität enthalten die internen Vorschriften der BA weder gegenüber den Leistungsempfängern noch gegenüber den Gerichten eine Bindungswirkung.
Dieser wurde hier nicht geführt und dürfte auch durch abdere Jobcenter schwer zu führen sein, darum wird zur Klage geraten.
Quelle: Schindler Elmenthaler Rechtsanwälte und https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203999&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Kein Anspruch eines ALG II-Empfängers auf Mehrbedarf aufgrund Anschaffung einer Gleitsichtbrille.
Sozialgericht Mainz, Gerichtsbescheid vom 22.11.2018 - S 14 AS 636/18
Kosten der Anschaffung müssen aus Regelleistung angespart werden.
Im Falle eines Mehrbedarfs keine Gläser mit Phototrop und Superentspiegelung.
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Mainz_S-14-AS-63618_Kein-Anspruch-eines-ALG-II-Empfaengers-auf-Mehrbedarf-aufgrund-Anschaffung-einer-Gleitsichtbrille.news26885.htm und https://www.stolpe-rechtsanwaelte.de/id/4874901/Urteil26885/
Wenn die 3-Monatsfrist zur Entscheidung über einen Widerspruch um 10 Stunden verstrichen war (§ 88 Abs. 2 SGG) und dann eine Untätigkeitsklage erhoben wurde, hat der Beklagte auch dann die Kosten für das Klagverfahren zu tragen, wenn kurz danach (weitere sechs Stunden später) der Widerspruchsbescheid per Fax übersandt wird, da die Klage mit Eingang bei Gericht auch rechtshängig wurde (§ 94 SGG).
Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 28. Dezember 2018 (Az.: S 16 AS 238/18)
Orientierungssatz RA Dirk Audörsch
Quelle: https://westkuestenanwalt.com/
Das Gesetz stellt in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Bezug auf die Anerkennung als ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht auf einen Besitz einer Fahrerlaubnis durch den antragstellenden Halter ab.
Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 11. Dezember 2018 (Az.. S 44 AS 1132/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Von maßgeblicher Bedeutung ist hier einzig, ob für den Halter des Pkw eine bestimmungsgemäße Nutzungsmöglichkeit besteht.
Zahlungsverpflichtungen zwischen nahen Angehörigen sind nur dann als rechtlich verbindlich anzuerkennen, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Mietvertrags dem hier zwischen fremden Personen Üblichen im Wesentlichen entspricht. Dies gilt gerade dann, wenn bereits tatsächlich Zahlungen auf den eine Monatsmiete von EUR 100,- vorsehenden, zwischen den Eltern und ihrem antragstellenden Sohn mündlich abgeschlossenen Mietvertrag entrichtet worden sind.
Kopfteilprinzip, Leistungsausschluss
Sozialgericht Dresden, Urt. v. 19.12.2018 - S 40 AS 2440/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
Mutter hat Anspruch auf volle KdU, denn ihr Sohn ist von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII ausgeschlossen.
Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist aus bedarfsbezogenen Gründen möglich, weil in bestimmten Konstellationen nur so ein menschenwürdiges Existenzminimum der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährleistet werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204118&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2460/
Willi S
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