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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 29 Jan 2019 - 20:10

SG Hannover, Urt. v. 20.02.2018 - - anhängig beim BSG - B 14 AS 27/18 R 

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in Nienburg Weser in Niedersachsen - Überschreitung der Angemessenheits- bzw Wohnflächengrenze nach Auszug des Kindes - Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts

Zu den Anforderungen an die Repräsentativität und Validität der in ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten einbezogenen Daten.

Orientierungssatz ( Juris )

Bei dem "Konzept zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Aktualisierung 2015)" des Grundsicherungsträgers des Landkreises Nienburg Weser handelt es sich - aufgrund fehlender Repräsentativität und Validität der herangezogenen Daten - nicht um ein schlüssiges Konzept iS der Rechtsprechung des BSG.

Quelle: Juris
 
 
2. 2 Sozialgericht Leipzig, U rteil vom 7.3.2018 - S 17 AS 3339/13

§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II Verwertung eines Gartengrundstücks als besondere Härte

Leitsätze (der Redaktion/des Einsenders):

1. Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass Vermögennicht die Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva,sondern ausschließlich die Gesamtheit der Aktiva ist, istnur bei unmittelbar (z.B. als Hypothek) auf dem Vermögensgegenstand lastenden Verbindlichkeiten geboten, da dieser in einem solchen Fall nicht ohne Abzüge verwertetwerden kann (st. Rspr. BSG).

2. Schuldrechtliche Sicherungsabreden tangieren nicht den Wert des Vermögensgegenstandes.

3. Eine besondere, die Verwertung hindernde Härte liegt vor,wenn zwar keine unmittelbare, dingliche Belastung einesGrundstücks vorliegt, aufgrund einer schuldrechtlichen Sicherungsabrede bei Verwertung des Vermögensgegenstandes aber auch auf Schonvermögen zugegriffen würde

Quelle: info also 6/2018

 


SG Kiel, Sitzungsprotokoll vom 23.01.2019, S 38 AS 638/17

Zur Nichtanrechnung weitergeleiteten Kindergeldes, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Leitet ein Elternteil Kindergeld zeitnah an das nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kind weiter, ist dieses bei dem weiterleitenden Elternteil nicht auf den ALG II-Anspruch anzurechnen, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-VO.

Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 8 der ALG II-VO trifft keine Aussage darüber, bis wann das Kindergeld weitergeleitet worden sein muss. Eine Anrechnung scheidet jedenfalls bei zeitnaher Weiterleitung aus.

Die Weiterleitung muss nicht noch im Monat der Überweisung durch die Familienkasse, also im Zuflussmonat, erfolgen.

Einer Weiterleitung an das Kind steht eine Weiterleitung an den Träger der Jugendhilfe aufgrund eines Heranziehungsbescheides gleich.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt

Quelle: https://sozialberatung-kiel.de/2019/01/25/zur-nichtanrechnung-weitergeleiteten-kindergeldes/
 
Rechtstipp: aA wohl LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.10.2016 - L 4 AS 22/15 - rechtskräftig und Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Juli 2012, L 3 AS 148/12 B ER

" Von einer Weiterleitung kann nur gesprochen werden, wenn diese zeitnah innerhalb eines Monats nach Auszahlung oder Überweisung des Kindergeldes erfolgt.

 
 
 
 Sozialgericht Wiesbaden, Urt. v. 28.11.2018 - S 29 SO 99/17 

Gewährung von Kostenersatz aus dem Gesichtspunkt der Erbenhaftung.

Leitsatz ( Juris )

1. Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur vermögensprivilegiert, sofern ein Tatbestand nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 — 8 SGB XII vorliegt.

2.Eine Tagesstätte für psychisch kranke Menschen stellt nur dann eine, mit einer Werkstatt für behinderte Menschen vergleichbare, sonstige Beschäftigungsstätte dar, wenn sie ebenfalls in einen Eingangs-, Berufsbildungs- und Arbeitsbereich unterteilt ist.

3.Eine sonstige Beschäftigungsstätte liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich bei dort erbrachten Hilfen schwerpunktmäßig um Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht um arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen im Sinne von Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben handelt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204269&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2018 - S 39 AY 22/16 

Kosten die durch eine akute Erkrankung entstehen, können nach § 4 AsylblG nur durch die Leistungsbehörde gewährt werden, wenn auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit nach § 8 AsylblG vorliegt.

Der in § 8 Abs. 1 S. 1 AsylblG verankerte Nachranggrundsatz umfasst auch die Inanspruchnahme einer (privaten) Reisekrankenversicherung. Der Leistungsberechtigte ist daher verpflichtet, die Behandlungskosten gegenüber seiner Reisekrankenversicherung - notfalls gerichtlich - geltend zu machen. Eine Übernahme der Behandlungskosten durch die Behörde scheidet aus, soweit der Leistungsberechtigte sich weigert die Kosten bei seiner Reisekrankenversicherung geltend zu machen.

Quelle: https://www.sozialgericht-bremen.de/entscheidungen-1983
 
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2469/

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