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Zur Bejahung eines besonderen Härtefalls nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei einem geduldeten kamerunischen Staatsangehörigen, der eine berufsbildende Schule für Metalltechnik im Bildungsgang
Konstruktionsmechaniker besucht.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. April 2018 (Az.: L 8 AY 8/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das mit der Neufassung des § 60a AufenthG 2016 zum Ausdruck gelangende politische Ziel, die Integration von geduldeten Ausländern stärker zu fördern und gleichzeitig dem Interesse der Wirtschaft an zusätzlichen Fachkräften Rechnung zu tragen, würde konterkariert, wenn eine nichtdeutsche, geduldete Person ihre Ausbildung abbrechen müsste, weil sie mit der typischerweise geringen Vergütung und einer ggf. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff. SGB III) ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
Quelle: https://ggua.de/fileadmin/downloads/ausbildungsfoerderung/2018-04-17_LSG_Beschluss_Duldung_und_Bafoeg.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2439/
Willi S
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. April 2018 (Az.: L 8 AY 8/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das mit der Neufassung des § 60a AufenthG 2016 zum Ausdruck gelangende politische Ziel, die Integration von geduldeten Ausländern stärker zu fördern und gleichzeitig dem Interesse der Wirtschaft an zusätzlichen Fachkräften Rechnung zu tragen, würde konterkariert, wenn eine nichtdeutsche, geduldete Person ihre Ausbildung abbrechen müsste, weil sie mit der typischerweise geringen Vergütung und einer ggf. gewährten Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff. SGB III) ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
Quelle: https://ggua.de/fileadmin/downloads/ausbildungsfoerderung/2018-04-17_LSG_Beschluss_Duldung_und_Bafoeg.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2439/
Willi S
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