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Zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 2 AsylbLG bei einem 26jährigen, im Bundesgebiet geduldeten guinesischen Staatsangehörigen, der hier eine
Berufsausbildung zum Tischler absolviert und der ohne den Bezug ergänzender Leistungen zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) infolge der geringen Höhe der Ausbildungsvergütung und der Berufsausbildungsbeihilfe sein Existenzminimum nicht sichern kann, was wiederum die Erreichung des Ausbildungsziels ernsthaft gefährdet.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 (Az.: L 8 AY 1/18 B ER ):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Wenn der Gesetzgeber über § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG das politische Ziel verfolgt, die Integration von geduldeten Ausländern stärker zu fördern und gleichzeitig dem Interesse der deutschen Wirtschaft an zusätzlichen Fachkräften Rechnung zu tragen, dann hat auch bedürftigen Asylsuchenden, die grundsätzlich einen Anspruch auf Analogieleistungen nach § 2 AsylbLG geltend machen können, eine Aufenthaltsgestattung besitzen, nicht aus einem sichern Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG stammen und die auf Hilfen gemäß § 2 AsylbLG entsprechend dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII zur Durch- oder Fortführung ihrer Ausbildung angewiesen sind, im Regelfall durch die Anwendung der aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hervorgehenden Härtefallregelung eine Studien-/Ausbildungsfinanzierung ermöglicht zu werden.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE180003130&st=null&showdoccase=1
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2382/
Willi S
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 (Az.: L 8 AY 1/18 B ER ):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Wenn der Gesetzgeber über § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG das politische Ziel verfolgt, die Integration von geduldeten Ausländern stärker zu fördern und gleichzeitig dem Interesse der deutschen Wirtschaft an zusätzlichen Fachkräften Rechnung zu tragen, dann hat auch bedürftigen Asylsuchenden, die grundsätzlich einen Anspruch auf Analogieleistungen nach § 2 AsylbLG geltend machen können, eine Aufenthaltsgestattung besitzen, nicht aus einem sichern Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG stammen und die auf Hilfen gemäß § 2 AsylbLG entsprechend dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII zur Durch- oder Fortführung ihrer Ausbildung angewiesen sind, im Regelfall durch die Anwendung der aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hervorgehenden Härtefallregelung eine Studien-/Ausbildungsfinanzierung ermöglicht zu werden.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE180003130&st=null&showdoccase=1
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2382/
Willi S
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