Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit

Nach unten

In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit Empty In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit

Beitrag von Willi Schartema Di 18 Sep 2018 - 9:32

 auszulegen sind.
 LSG Hessen, Beschluss vom 11. Juli 2018 (Az.: L 4 AY 9/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Hinreichend ist die Erforderlichkeit zur Sicherung der Gesundheit im Sinne eines Behandlungsbedarfs, der über reine Bagatellerkrankungen hinausgeht.
3. Geboten ist zumindest bei Personen, die sich nicht nur kurzzeitig in der BR Deutschland aufhalten, die medizinische Versorgung mit sämtlichen Leistungen nach den §§ 47 ff. SGB XII bzw. gemäß dem SGB V.
4. Da entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG die Behandlung von Erkrankungen mit lediglich chronischem Verlauf ohne akute Krankheitszustände ausgeschlossen ist, kann hier eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Betracht kommen.
5. Grundsätzlich ist das nach dem SGB XII vom Gesetzgeber festgelegte, hiesige Leistungsniveau der Hilfen zur Gesundheit der §§ 47 ff. SGB XII bzw. nach dem SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) als Existenzminimum sicherzustellen, soweit die Legislative nicht besondere Minderbedarfe festgestellt und leistungsrechtlich geregelt hat.
6. Über § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG kann das zum SGB XII und SGB V äquivalente Leistungsniveau dort hergestellt werden, wo keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, dass der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer bedürftiger Personen in der BR Deutschland signifikant abweicht.
7. Die antivirale Therapie einer chronischen Hepatitis C unterfällt dem Anspruch auf Versorgung mit Arzneimittel nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V bzw. § 48 SGB XII.
Quelle:  http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8091575

 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Zur Bejahung eines besonderen Härtefalls nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei einem geduldeten kamerunischen Staatsangehörigen, der eine berufsbildende Schule für Metalltechnik im Bildungsgang
» Zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 2 AsylbLG bei einem 26jährigen, im Bundesgebiet geduldeten guinesischen Staatsangehörigen, der hier eine
» Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird.
» Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird ( hier nicht geschehen)
» Es spricht vieles dafür, dass auch eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer/innen nach § 15a AufenthG eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründen kann.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten