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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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In Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Weise geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit
auszulegen sind.
LSG Hessen, Beschluss vom 11. Juli 2018 (Az.: L 4 AY 9/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Hinreichend ist die Erforderlichkeit zur Sicherung der Gesundheit im Sinne eines Behandlungsbedarfs, der über reine Bagatellerkrankungen hinausgeht.
3. Geboten ist zumindest bei Personen, die sich nicht nur kurzzeitig in der BR Deutschland aufhalten, die medizinische Versorgung mit sämtlichen Leistungen nach den §§ 47 ff. SGB XII bzw. gemäß dem SGB V.
4. Da entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG die Behandlung von Erkrankungen mit lediglich chronischem Verlauf ohne akute Krankheitszustände ausgeschlossen ist, kann hier eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Betracht kommen.
5. Grundsätzlich ist das nach dem SGB XII vom Gesetzgeber festgelegte, hiesige Leistungsniveau der Hilfen zur Gesundheit der §§ 47 ff. SGB XII bzw. nach dem SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) als Existenzminimum sicherzustellen, soweit die Legislative nicht besondere Minderbedarfe festgestellt und leistungsrechtlich geregelt hat.
6. Über § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG kann das zum SGB XII und SGB V äquivalente Leistungsniveau dort hergestellt werden, wo keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, dass der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer bedürftiger Personen in der BR Deutschland signifikant abweicht.
7. Die antivirale Therapie einer chronischen Hepatitis C unterfällt dem Anspruch auf Versorgung mit Arzneimittel nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V bzw. § 48 SGB XII.
Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8091575
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
LSG Hessen, Beschluss vom 11. Juli 2018 (Az.: L 4 AY 9/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Hinreichend ist die Erforderlichkeit zur Sicherung der Gesundheit im Sinne eines Behandlungsbedarfs, der über reine Bagatellerkrankungen hinausgeht.
3. Geboten ist zumindest bei Personen, die sich nicht nur kurzzeitig in der BR Deutschland aufhalten, die medizinische Versorgung mit sämtlichen Leistungen nach den §§ 47 ff. SGB XII bzw. gemäß dem SGB V.
4. Da entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG die Behandlung von Erkrankungen mit lediglich chronischem Verlauf ohne akute Krankheitszustände ausgeschlossen ist, kann hier eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Betracht kommen.
5. Grundsätzlich ist das nach dem SGB XII vom Gesetzgeber festgelegte, hiesige Leistungsniveau der Hilfen zur Gesundheit der §§ 47 ff. SGB XII bzw. nach dem SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) als Existenzminimum sicherzustellen, soweit die Legislative nicht besondere Minderbedarfe festgestellt und leistungsrechtlich geregelt hat.
6. Über § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG kann das zum SGB XII und SGB V äquivalente Leistungsniveau dort hergestellt werden, wo keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, dass der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer bedürftiger Personen in der BR Deutschland signifikant abweicht.
7. Die antivirale Therapie einer chronischen Hepatitis C unterfällt dem Anspruch auf Versorgung mit Arzneimittel nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V bzw. § 48 SGB XII.
Quelle: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8091575
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
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