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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 14 Nov 2018 - 9:06

 begrenzt durch die Regelfrist des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII – anzuerkennen sind.
Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 (Az.. S 15 SO 150/15.VR):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Besondere persönliche Lebensumstände der leistungsberechtigten Person können auch zu einem verstärkten Schutz des sozialen Umfelds im Vergleich zu Leistungsberechtigten ohne persönliche Besonderheiten führen. Solche Umstände für individuelle, konkret von den Bedarfen anderer Leistungsberechtigter abweichende Bedarfe sind z. B. gesundheitliche Aspekte.
Dies liegt dann vor, wenn die gesetzliche Betreuerin der erwerbsgeminderten Antragstellerin mit dieser Leistungsbezieherin im gleichen Haus lebt, wodurch die gesetzliche Betreuung erleichtert und gefördert wird.
Quelle:  https://westkuestenanwalt.files.wordpress.com/2018/11/s-15-so-150-15-vr-sg-sl-v-27-08-18.pdf
Quelle:     https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2434/
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