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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Anknüpfungspunkt für die konkrete Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, soweit diese Norm bestimmt, dass Aufwendungen, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf – zeitlich
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Anknüpfungspunkt für die konkrete Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, soweit diese Norm bestimmt, dass Aufwendungen, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf – zeitlich
begrenzt durch die Regelfrist des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII – anzuerkennen sind.
Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 (Az.. S 15 SO 150/15.VR):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Besondere persönliche Lebensumstände der leistungsberechtigten Person können auch zu einem verstärkten Schutz des sozialen Umfelds im Vergleich zu Leistungsberechtigten ohne persönliche Besonderheiten führen. Solche Umstände für individuelle, konkret von den Bedarfen anderer Leistungsberechtigter abweichende Bedarfe sind z. B. gesundheitliche Aspekte.
Dies liegt dann vor, wenn die gesetzliche Betreuerin der erwerbsgeminderten Antragstellerin mit dieser Leistungsbezieherin im gleichen Haus lebt, wodurch die gesetzliche Betreuung erleichtert und gefördert wird.
Quelle: https://westkuestenanwalt.files.wordpress.com/2018/11/s-15-so-150-15-vr-sg-sl-v-27-08-18.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2434/
Willi S
Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 27. August 2018 (Az.. S 15 SO 150/15.VR):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Besondere persönliche Lebensumstände der leistungsberechtigten Person können auch zu einem verstärkten Schutz des sozialen Umfelds im Vergleich zu Leistungsberechtigten ohne persönliche Besonderheiten führen. Solche Umstände für individuelle, konkret von den Bedarfen anderer Leistungsberechtigter abweichende Bedarfe sind z. B. gesundheitliche Aspekte.
Dies liegt dann vor, wenn die gesetzliche Betreuerin der erwerbsgeminderten Antragstellerin mit dieser Leistungsbezieherin im gleichen Haus lebt, wodurch die gesetzliche Betreuung erleichtert und gefördert wird.
Quelle: https://westkuestenanwalt.files.wordpress.com/2018/11/s-15-so-150-15-vr-sg-sl-v-27-08-18.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2434/
Willi S
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