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Beitrag von Willi Schartema Di 6 Mai 2014 - 10:50

Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2014 - S 14 AS 695/14 ER


Leitsätze (Juris)

Es besteht die Möglichkeit einer vorläufigen Zusicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Bei Rollstuhlpflichtigen Leistungsempfänger ist zwar ein erhöhter Wohnraumbedarf anzuerkennen, dennoch obliegt auch ihnen vorrangig die Verpflichtung, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169257&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Für eine endgültige Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutz (so für Ausnahmefälle LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER und Beschluss vom 31.07.2009, L 25 AS 1216/09 B ER) wird keine Rechtsgrundlage und keine Notwendigkeit gesehen, vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 27. Juni 2013 - L 7 AS 330/13 B ER.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/

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