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Die Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das Jobcenter über ein „schlüssiges Konzept“ ist unwirksam, wenn diese Konzeption nicht auch öffentlich bekannt gemacht wurde, denn es handelt sich
hier um eine Verwaltungsvorschrift mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten. Eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts durch das Jobcenter über die Herausgabe einfacher „Merkblätter“ oder Ähnliches ist hier nicht ausreichend.
Sozialgericht Bayreuth, Urteil vom 26. Mai 2015 (Az.: S 4 AS 102/15):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Bei einer ordnungsgemäßen Publikation einer Verwaltungsvorschrift können neu in den Leistungsbezug eintretende Personen bereits vor dem Eintritt des Bezugs öffentlicher Mittel eine kostenmäßig angemessene Wohnung auswählen. Vermieter können sich bei der Modernisierung von Wohnungen ebenfalls frühzeitig mit der Frage beschäftigen, ob eine Wohnung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bezogen werden kann.
3. Bei einer Wohnfläche von 65 qm besteht ein Anspruch auf „durchschnittliche Heizkosten“ entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von ca. EUR 1,- pro qm.-
Anmerkung: S. dazu auch Thomé Newsletter 17/2015 vom 06.07.2015: Interessanter Ansatz: SG Bayreuth sieht KdU Richtlinie wegen fehlender Veröffentlichung einer Verwaltungsvorschrift als unwirksam an.
Weiterlesen: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1855/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
Sozialgericht Bayreuth, Urteil vom 26. Mai 2015 (Az.: S 4 AS 102/15):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Bei einer ordnungsgemäßen Publikation einer Verwaltungsvorschrift können neu in den Leistungsbezug eintretende Personen bereits vor dem Eintritt des Bezugs öffentlicher Mittel eine kostenmäßig angemessene Wohnung auswählen. Vermieter können sich bei der Modernisierung von Wohnungen ebenfalls frühzeitig mit der Frage beschäftigen, ob eine Wohnung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bezogen werden kann.
3. Bei einer Wohnfläche von 65 qm besteht ein Anspruch auf „durchschnittliche Heizkosten“ entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von ca. EUR 1,- pro qm.-
Anmerkung: S. dazu auch Thomé Newsletter 17/2015 vom 06.07.2015: Interessanter Ansatz: SG Bayreuth sieht KdU Richtlinie wegen fehlender Veröffentlichung einer Verwaltungsvorschrift als unwirksam an.
Weiterlesen: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1855/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
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