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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist insofern verfassungswidrig, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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 § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist insofern verfassungswidrig, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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 § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist insofern verfassungswidrig, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist insofern verfassungswidrig, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist.

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 § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist insofern verfassungswidrig, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist. Empty § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist insofern verfassungswidrig, als der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft zwar begrenzt, aber nicht hinreichend bestimmt ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 März 2015 - 11:24

SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14

Das SG Mainz hat dem BVerfG folgende Frage gem. Art. 100 GG zur Prüfung vorgelegt:

Ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II [..] mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, soweit nach dessen 2. Halbsatz die für die Höhe des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach §§ 19 Abs. 1, 19 Abs. 3 S. 1 SGB II maßgeblichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung lediglich anerkannt werden, soweit die tatsächlichen Aufwendungen hierfür angemessen sind, ohne dass der Gesetzgeber nähere Bestimmungen darüber getroffen hat, unter welchen Umständen von unangemessenen Aufwendungen auszugehen ist?


Quelle: RA Fritz und Kollegen, s. dazu: 26.2.2015: Begründung des Vorlagebeschlusses des SG Mainz zu den "Mietobergrenzen" im Rahmen der wirtschaftlichen Grundsicherung liegt vor (SG Mainz, 12.12.2014, S 3 AS 130/14): http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
 

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/

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