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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend § 22a SGB II zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erlassene Satzung sind materiell rechtswidrig, soweit der SGB II-Träger die dort als  Empty Von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend § 22a SGB II zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erlassene Satzung sind materiell rechtswidrig, soweit der SGB II-Träger die dort als

Beitrag von Willi Schartema Di 31 Jan 2017 - 8:24

angemessen eingestuften Wohnflüchen jeweils abweichend von den landesrechtlichen Förderbestimmungen im sozialen Wohnungsbau festsetzte.
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Mai 2016 (Az.: L 11 AS 39/14 NK):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel



2. Wenn diese niedrigeren Werte Eingang in die Produktbildung zur Bestimmung der preislichen Angemessenheitsgrenze gefunden haben, muss die Festsetzung der angemessenen Bruttokaltmiete als insgesamt unwirksam aufgefasst werden.

3. Dies gilt auch dann, wenn die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises für sich betrachtet den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne des § 22c SGB II genügt und materiell nicht beanstandet werden kann.

4. Eine Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche für Bedarfsgemeinschaften mit einer Person auf 45 qm, mit zwei Personen auf 55 qm, mit drei Personen auf 70 qm, mit vier Personen auf 80 qm, für fünf Personen auf 90 qm und für sechs Personen auf 100 qm ist durch § 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht gedeckt.

5. Diese Festsetzungen entsprechen nicht den materiellen Anforderungen, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die Angemessenheit der Wohnfläche gestellt werden können.

6. Ein SGB II-Träger darf auch im Rahmen der Satzungsgebung nach § 22a SGB II die Bestimmung der Angemessenheit der Wohnfläche nicht im Wege freihändiger, kommunalpolitisch motivierter Satzungen vornehmen. Es müssen hier „belastbare Daten“ über den örtlichen Wohnungsmarkt vorliegen, um von den Flächengrenzen im sozialen Wohnungsbau abzuweichen, sowie hat die Bestimmung des für angemessen gehaltenen Quadratmeterpreises auf einem schlüssigen Konzept im Sinne des § 22c SGB II zu beruhen.

7. Den an ein schlüssiges Konzept zu stellenden Anforderungen genügt es hingegen nicht, die angemessenen Wohnflächen – ohne empirische Aussagen zu den tätsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unterer Einkommensschichten vor Ort – lediglich relativ abweichend von den Flächengrenzen im sozialen Wohnungsbau festzusetzen, wenn empirische Daten lediglich die Annahme rechtfertigen, dass im Gebiet des jeweiligen kommunalen Trägers allgemein größere oder kleinere Wohnungen vorhanden sind als im Landesdurchschnitt. Die Gründe für die Wohnungsgröße in einer bestimmten Region sind vielfältig und hängen insbesondere auch mit der Haushaltsgröße und den Bevölkerungsstrukturen zusammen.

8. Wenn eine Abweichung von jeweils fünf qm nach unten von den Werten der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus vorgenommen wurde, dann ist es als methodisch unzulässig und damit konzeptionell unschlüssig aufzufassen, diesen Wert als Basiswert zugrunde zu legen und die angemessene Wohnfläche relativ abweichend vom landesweit feststellbaren Wert zu bestimmen. Ein derartiges Vorgehen beruht nicht auf einer empirisch tragfähigen und validen Datengrundlage und lassen keine Aussage darüber zu, in welchen Wohnungsgrößen Bezieher/innen unterer Einkommen in diesem Bundesland leben.

9. Solche Satzungsregelungen müssen auf hinreichend realitätsgerechten und nachvollziehbaren Erhebungen zum typischen Wohnbedarf der jeweils betroffenen Personengruppen gestützt sein, die valide Aussagen über die durchschnittliche Wohnungsgröße bestimmter Haushaltstypen tätigen, z. B. das am betr. Ort allgemein substanziell kleiner gewohnt wird als im Landesdurchschnitt. An dieser Stelle ist die durchschnittliche Wohnungsgröße in Relation zu setzen zur durchschnittlichen Zahl der Bewohner/innen einer Wohnung.

10. Eine pauschal vorgenommene Reduzierung der als angemessen aufzufassenden Wohnfläche beruht nicht auf einem tragfähigen, schlüssigen Konzept im Sinne des § 22c SGB II.

11. Eine satzungsmäßige Regelung des Inhalts, dass bei kinderlosen unter 25jährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine eigene Wohnung beziehen dürfen, nur eine Wohnfläche von 35 qm und hieraus folgend eine Bruttokaltmiete von EUR 233,- als angemessen anerkannt wird, ist mit § 22b Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unvereinbar und damit unwirksam. Die Bedarfslagen können auch hier im jeweiligen Einzelfall ganz unterschiedlich ausfallen und entziehen sich weitestgehend einer abstrakt-generellen Regelung durch Satzung.

12. Abstrakte, nicht wohnungsmarkt- und realitätsbezogene, sondern lediglich auf sozialpolitischen Wertungen beruhende Bedarfsabsenkungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen als unzulässig aufzufassen.
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
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