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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichem Umzug - Deckelung der Leistungen auf die bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen nur bei Bestehen
einer zutreffend ermittelten Angemessenheitsgrenze - Dynamisierung
BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 13/15 R und B 4 AS 12/15 R
KdU Begrenzung nach nicht erforderlichem Umzug muss dynamisiert werden.
Leitsatz ( in Anlehnung an BSG, Urteil vom 29.4.2015, B 14 AS 6/14 R )
1. Eine Deckelung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen ist nur zulässig, wenn zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunfts- und Heizkosten bestehen.
2. Soweit die zuvor benannte Voraussetzung zu bejahen sein sollte, gilt, dass die zukünftige Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht statisch auf die Aufwendungen zum Zeitpunkt des Auszuges aus der zuvor bewohnten Wohnung begrenzt ist. Es hat vielmehr eine Dynamisierung unter Berücksichtigung der Veränderungen der Angemessenheitsgrenze seit dem Vergleichszeitpunkt zu erfolgen. Diese Veränderungen sind, da nach einem schlüssigen Konzept ermittelt, Maßstab für die Abbildung der realen Dynamik auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraumes.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14152
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 13/15 R und B 4 AS 12/15 R
KdU Begrenzung nach nicht erforderlichem Umzug muss dynamisiert werden.
Leitsatz ( in Anlehnung an BSG, Urteil vom 29.4.2015, B 14 AS 6/14 R )
1. Eine Deckelung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen ist nur zulässig, wenn zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunfts- und Heizkosten bestehen.
2. Soweit die zuvor benannte Voraussetzung zu bejahen sein sollte, gilt, dass die zukünftige Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht statisch auf die Aufwendungen zum Zeitpunkt des Auszuges aus der zuvor bewohnten Wohnung begrenzt ist. Es hat vielmehr eine Dynamisierung unter Berücksichtigung der Veränderungen der Angemessenheitsgrenze seit dem Vergleichszeitpunkt zu erfolgen. Diese Veränderungen sind, da nach einem schlüssigen Konzept ermittelt, Maßstab für die Abbildung der realen Dynamik auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraumes.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14152
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
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