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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II ist mehr als nur Nachhilfe und umfasst grundsätzlich jede Förderung lernender Personen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 4 AS 19/17 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Ermöglichung von Chancengleichheit kann effektiv nur über ein weites Verständnis dieses Begriffs erreicht werden.
3. Lernförderung gemäß § 28 Abs. 5 SGB II kann deshalb nicht nur kurzzeitige, sondern ggf. auch längerfristige Bedarfe umfassen. Auf dieser Grundlage lassen sich auch Leistungen für einen längeren Zeitraum erbringen.
4. § 5 SGB II fordert hier aber die Prüfung möglicher vorrangiger Leistungen wie z. B. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) sowie für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII.
5. Eine Lese- und Rechtschreibschwäche kann auch als eine Behinderung entsprechend § 2 Abs. 1 SGB IX aufzufassen sein.
6. Von ausschlaggebender Bedeutung ist somit stets die Ausprägung der jeweiligen Lese- und Rechtschreibschwäche sowie der im Rahmen einer Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II zu deckende, jeweils von Amts wegen (§§ 20 ff. SGB X) zu ermittelnde Bedarf.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=15514
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die Ermöglichung von Chancengleichheit kann effektiv nur über ein weites Verständnis dieses Begriffs erreicht werden.
3. Lernförderung gemäß § 28 Abs. 5 SGB II kann deshalb nicht nur kurzzeitige, sondern ggf. auch längerfristige Bedarfe umfassen. Auf dieser Grundlage lassen sich auch Leistungen für einen längeren Zeitraum erbringen.
4. § 5 SGB II fordert hier aber die Prüfung möglicher vorrangiger Leistungen wie z. B. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) sowie für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII.
5. Eine Lese- und Rechtschreibschwäche kann auch als eine Behinderung entsprechend § 2 Abs. 1 SGB IX aufzufassen sein.
6. Von ausschlaggebender Bedeutung ist somit stets die Ausprägung der jeweiligen Lese- und Rechtschreibschwäche sowie der im Rahmen einer Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II zu deckende, jeweils von Amts wegen (§§ 20 ff. SGB X) zu ermittelnde Bedarf.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=15514
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
Willi S
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