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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Begriff des „tatsächlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit von Antragsteller/innen im Bundesgebiet zu verstehen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 8 SO 20/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das SGB XII sieht infolge der Anknüpfung der Hilfezuständigkeit an einen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines Sozialhilfeträgers (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) auch bei nur vorübergehenden Auslandsaufenthalten (wie z. B. Urlaubsreisen) im Grundsatz keine Sozialhilfegewährung vor.
3. Eine sozialhilferechtliche Versorgung für einen im Ausland entstehenden Bedarf kann regelmäßig nicht geltend gemacht werden.
4. Lediglich kurzfristige Abwesenheiten während eines Bewilligungszeitraums von z. B. bis zu vier Wochen lassen die Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe unberührt.
5. § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII hebt auch bei Vorliegen seiner Voraussetzungen (insbesondere der Besitz einer Niederlassungserlaubnis) das Erfordernis eines tatsächlichen Aufenthalts im Inland nicht auf.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=15610
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das SGB XII sieht infolge der Anknüpfung der Hilfezuständigkeit an einen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines Sozialhilfeträgers (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) auch bei nur vorübergehenden Auslandsaufenthalten (wie z. B. Urlaubsreisen) im Grundsatz keine Sozialhilfegewährung vor.
3. Eine sozialhilferechtliche Versorgung für einen im Ausland entstehenden Bedarf kann regelmäßig nicht geltend gemacht werden.
4. Lediglich kurzfristige Abwesenheiten während eines Bewilligungszeitraums von z. B. bis zu vier Wochen lassen die Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe unberührt.
5. § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII hebt auch bei Vorliegen seiner Voraussetzungen (insbesondere der Besitz einer Niederlassungserlaubnis) das Erfordernis eines tatsächlichen Aufenthalts im Inland nicht auf.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=15610
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
Willi S
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» Bei der Beurteilung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist maßgeblich auf den gesamten Zeitraum der Anwesenheit im Inland und auf ein Bestehen eines
» Bei der Beurteilung des Aspekts der Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist auf die gesamte Dauer des Aufenthalts einer nichtdeutschen Person im Bundesgebiet abzustellen.
» Auf die einwohnerrechtliche Meldung kommt es für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nicht an. BSG, Urteil vom 1. März 2018 (Az.: B 8 SO 22/16 R):
» Die Forderung nach der Ermöglichung eines Augenscheins im vom Antragsteller bewohnten Eigenheim durch Mitarbeiter/innen des Jobcenters (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) stellt grundsätzlich ein zulässiges Instrument zur Sachaufklärung dar.
» Bei der Beurteilung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist maßgeblich auf den gesamten Zeitraum der Anwesenheit im Inland und auf ein Bestehen eines
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» Auf die einwohnerrechtliche Meldung kommt es für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nicht an. BSG, Urteil vom 1. März 2018 (Az.: B 8 SO 22/16 R):
» Die Forderung nach der Ermöglichung eines Augenscheins im vom Antragsteller bewohnten Eigenheim durch Mitarbeiter/innen des Jobcenters (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) stellt grundsätzlich ein zulässiges Instrument zur Sachaufklärung dar.
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