Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Der Begriff des „tatsächlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit von Antragsteller/innen im Bundesgebiet zu verstehen.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
Seite 1 von 1
Der Begriff des „tatsächlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit von Antragsteller/innen im Bundesgebiet zu verstehen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 8 SO 20/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das SGB XII sieht infolge der Anknüpfung der Hilfezuständigkeit an einen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines Sozialhilfeträgers (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) auch bei nur vorübergehenden Auslandsaufenthalten (wie z. B. Urlaubsreisen) im Grundsatz keine Sozialhilfegewährung vor.
3. Eine sozialhilferechtliche Versorgung für einen im Ausland entstehenden Bedarf kann regelmäßig nicht geltend gemacht werden.
4. Lediglich kurzfristige Abwesenheiten während eines Bewilligungszeitraums von z. B. bis zu vier Wochen lassen die Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe unberührt.
5. § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII hebt auch bei Vorliegen seiner Voraussetzungen (insbesondere der Besitz einer Niederlassungserlaubnis) das Erfordernis eines tatsächlichen Aufenthalts im Inland nicht auf.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=15610
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das SGB XII sieht infolge der Anknüpfung der Hilfezuständigkeit an einen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines Sozialhilfeträgers (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) auch bei nur vorübergehenden Auslandsaufenthalten (wie z. B. Urlaubsreisen) im Grundsatz keine Sozialhilfegewährung vor.
3. Eine sozialhilferechtliche Versorgung für einen im Ausland entstehenden Bedarf kann regelmäßig nicht geltend gemacht werden.
4. Lediglich kurzfristige Abwesenheiten während eines Bewilligungszeitraums von z. B. bis zu vier Wochen lassen die Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe unberührt.
5. § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII hebt auch bei Vorliegen seiner Voraussetzungen (insbesondere der Besitz einer Niederlassungserlaubnis) das Erfordernis eines tatsächlichen Aufenthalts im Inland nicht auf.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=15610
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
Willi S
Ähnliche Themen
» Tacheles Rechtsprechungsticker KW 16/2019 Der Begriff des „tatsächlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII („Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer“) BSG, Urteil vom 18. Februar 2018 (Az.: B 8 SO 20/16 R):
» Auf die einwohnerrechtliche Meldung kommt es für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nicht an. BSG, Urteil vom 1. März 2018 (Az.: B 8 SO 22/16 R):
» Gerade bei allein erziehenden Antragsteller/innen kann die Notwendigkeit eines Umzugs auch dadurch begründet im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sein, wenn hierdurch eine besondere räumliche Nähe
» Die Forderung nach der Ermöglichung eines Augenscheins im vom Antragsteller bewohnten Eigenheim durch Mitarbeiter/innen des Jobcenters (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) stellt grundsätzlich ein zulässiges Instrument zur Sachaufklärung dar.
» Eine Nachmittagsbetreuung von Schülerinnen und Schülern stellt keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar. Dieser Begriff der Lernförderung ist weiter zu verstehen als der der Nachhilfe.
» Auf die einwohnerrechtliche Meldung kommt es für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nicht an. BSG, Urteil vom 1. März 2018 (Az.: B 8 SO 22/16 R):
» Gerade bei allein erziehenden Antragsteller/innen kann die Notwendigkeit eines Umzugs auch dadurch begründet im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sein, wenn hierdurch eine besondere räumliche Nähe
» Die Forderung nach der Ermöglichung eines Augenscheins im vom Antragsteller bewohnten Eigenheim durch Mitarbeiter/innen des Jobcenters (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) stellt grundsätzlich ein zulässiges Instrument zur Sachaufklärung dar.
» Eine Nachmittagsbetreuung von Schülerinnen und Schülern stellt keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar. Dieser Begriff der Lernförderung ist weiter zu verstehen als der der Nachhilfe.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema