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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die nach § 28 Abs. 1, 5 SGB II als Bedarf für Bildung und Teilhabe zu berücksichtigende "schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung" ist nicht auf Nachhilfe im engeren Sinne und für einen kurzfristigen Zeitraum beschränkt. Erfordert - wie
bei der Teilleistungsschwäche Legasthenie - die Art der Störung eine besondere Form der Lernförderung, ist diese ebenfalls davon umfasst, und zwar auch dann, wenn sie notwendig längere Zeit in Anspruch nimmt.
SG Nordhausen, Urteil v. 09.07.2014 - S 22 AS 4109/12
Leitsatz ( Juris )
2. Die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele erschöpfen sich nicht in der Versetzung in die nächste Klassenstufe. Um die gesetzgeberisch bezweckte Chancengleichheit von Kindern aus gering bemittelten Familien zu fördern, ist vielmehr eine Enzelfallentscheidung zu treffen, die sich an den individuellen Kompetenzen des betreffenden Schülers orientiert.
3. Zur Abgrenzung gegenüber Ansprüchen gegen den Schulträger, nach § 35a Abs. 1 SGB VIII und § 53 Abs. 1 SGB XII.
Rechtstipp: Auch das Training für Legastheniker ist eine Lernförderung i. S. des § 28 Abs. 5 SGB II. Dies wird von der Rechtsprechung weitgehend anerkannt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2015 - L 2 AS 622/14 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 26. März 2014 – L 6 AS 31/14 B E; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 7 AS 43/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2011 – L 5 AS 498/10 B ER ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/
Willi S
SG Nordhausen, Urteil v. 09.07.2014 - S 22 AS 4109/12
Leitsatz ( Juris )
2. Die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele erschöpfen sich nicht in der Versetzung in die nächste Klassenstufe. Um die gesetzgeberisch bezweckte Chancengleichheit von Kindern aus gering bemittelten Familien zu fördern, ist vielmehr eine Enzelfallentscheidung zu treffen, die sich an den individuellen Kompetenzen des betreffenden Schülers orientiert.
3. Zur Abgrenzung gegenüber Ansprüchen gegen den Schulträger, nach § 35a Abs. 1 SGB VIII und § 53 Abs. 1 SGB XII.
Rechtstipp: Auch das Training für Legastheniker ist eine Lernförderung i. S. des § 28 Abs. 5 SGB II. Dies wird von der Rechtsprechung weitgehend anerkannt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2015 - L 2 AS 622/14 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 26. März 2014 – L 6 AS 31/14 B E; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 7 AS 43/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2011 – L 5 AS 498/10 B ER ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1900/
Willi S
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