Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen

Nach unten

Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen Empty Vom Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind auch diejenigen Personen mit umfasst, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU oder ein anderes materielles Freizügigkeitsrecht verfügen

Beitrag von Willi Schartema Di 2 Mai 2017 - 12:35

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 8. März 2017 (Az.: S 191 AS 16707/13):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Dies gilt auch im Fall eines rumänischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet, der sich nicht auf eine andere materielle Freizügigkeitsberechtigung als die der Arbeitsuche berufen kann.

3. Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt als obdachloser Mensch bislang z. B. durch den Verkauf von Straßenzeitungen sowie das Sammeln von Pfandflaschen bestritten hat, ging weder einer Tätigkeit als Arbeitnehmer noch als Selbstständiger im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 FreizügG/EU nach.

4. Hierfür ist erforderlich, dass mit der Ausübung einer Tätigkeit in der Weise ein Erwerbszweck verfolgt wird, dass diese Arbeit entgeltlich erbracht wird und eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellt. Es muss hier ein wirtschaftlicher Güteraustausch, der auch ideelle Güter oder Dienstleistungen betreffen kann, zumindest angestrebt werden.

5. Beim Verkauf von Straßenzeitungen handelt es sich um eine Form des (aktiven) Bettelns. In diesem Rahmen wird insbesondere kein absatzunabhängiges Arbeitsentgelt erzielt.

6. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht verfassungswidrig und europarechtskonform. Ein EU-Mitgliedsstaat darf Angehörige anderer Mitgliedsstaaten vom Zugang zu Sozialhilfeleistungen ausschließen, wenn von ihnen überhaupt kein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38 EG beansprucht werden kann, oder wenn ihre Aufenthaltsberechtigung einzig aus dem Zweck der Arbeitsuche abgeleitet wird.

7. Ein hilfsweise gegen den Sozialhilfeträger erhobener Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 23 SGB XII (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer) scheitert an § 21 Satz 1 SGB XII. Dieser Leistungsausschluss lässt sich nicht in der Weise auslegen, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Leistungen nach dem SGB XII beziehen kann. Dieser Klientel ist der Weg zur Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß den §§ 27 ff. SGB XII gerade nicht eröffnet. 
Quelle:  http://www.sozialticker.com/az-s-191-as-1670713-kommentierung-sg-berlin/
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss vom Jobcenter derart verständlich und einfach abgefasst sein, dass auch Personen mit einfacher Schulbildung in der Lage sind, diese Ausführungen zu begreifen.
» . Der Antrag auf aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage umfasst auch die Anordnung über die Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG.
» 21 Satz 1 SGB XII schreibt ausdrücklich vor, dass Personen, die – wie die Antragsteller – nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für die Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten.
» Nachentrichtungen nach Berechnungsfehlern nach § 18 GasGVV stellen keine Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II dar, sondern sind als Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II oder § 36 SGB XII übernahmefähig.
» Wird eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinsc

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten