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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Wird eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinsc EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Wird eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinsc EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Wird eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinsc EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Wird eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinsc

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Beitrag von Willi Schartema Mi 24 Mai 2017 - 6:35

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. April 2017 (Az.: L 9 AS 234/17 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bildende Angemessenheitsgrenze ist anhand der Anzahl der Bewohner der Unterkunft zu bestimmen. Ohne Auswirkungen ist es hier, wenn einer der Bewohner keine Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
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