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Wird eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von mehreren Personen bewohnt, sind die Aufwendungen im Regelfall unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität sowie davon, ob die betr. Personen Mitglieder einer (gemeinsamen) Bedarfsgemeinsc
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. April 2017 (Az.: L 9 AS 234/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bildende Angemessenheitsgrenze ist anhand der Anzahl der Bewohner der Unterkunft zu bestimmen. Ohne Auswirkungen ist es hier, wenn einer der Bewohner keine Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bildende Angemessenheitsgrenze ist anhand der Anzahl der Bewohner der Unterkunft zu bestimmen. Ohne Auswirkungen ist es hier, wenn einer der Bewohner keine Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2196/
Willi S
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