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Eine Nachmittagsbetreuung von Schülerinnen und Schülern stellt keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar. Dieser Begriff der Lernförderung ist weiter zu verstehen als der der Nachhilfe.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2017 (Az.: L 12 AS 134/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2017/NRWE_L_12_AS_134_15.html
2. Auf dieser Grundlage kann nur der durch die Inanspruchnahme außerschulischer Angebote entstehende Bedarf eine gesonderte Berücksichtigung erfahren.
3. Bei einem Nachhilfeunterricht darf es sich deshalb um kein schulisches Angebot handeln.
4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 SGB II sind überdies dann nicht erfüllt, wenn im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung einzig außerschulische und persönliche Kompetenzen weiter gefördert werden sollen.
5. Hier liegt auch kein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft entsprechend § 28 Abs. 7 SGB II vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2017/NRWE_L_12_AS_134_15.html
2. Auf dieser Grundlage kann nur der durch die Inanspruchnahme außerschulischer Angebote entstehende Bedarf eine gesonderte Berücksichtigung erfahren.
3. Bei einem Nachhilfeunterricht darf es sich deshalb um kein schulisches Angebot handeln.
4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 SGB II sind überdies dann nicht erfüllt, wenn im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung einzig außerschulische und persönliche Kompetenzen weiter gefördert werden sollen.
5. Hier liegt auch kein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft entsprechend § 28 Abs. 7 SGB II vor.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
Willi S
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