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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Nachmittagsbetreuung von Schülerinnen und Schülern stellt keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar. Dieser Begriff der Lernförderung ist weiter zu verstehen als der der Nachhilfe. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Eine Nachmittagsbetreuung von Schülerinnen und Schülern stellt keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar. Dieser Begriff der Lernförderung ist weiter zu verstehen als der der Nachhilfe. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Eine Nachmittagsbetreuung von Schülerinnen und Schülern stellt keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar. Dieser Begriff der Lernförderung ist weiter zu verstehen als der der Nachhilfe. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Eine Nachmittagsbetreuung von Schülerinnen und Schülern stellt keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar. Dieser Begriff der Lernförderung ist weiter zu verstehen als der der Nachhilfe. Empty Eine Nachmittagsbetreuung von Schülerinnen und Schülern stellt keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II dar. Dieser Begriff der Lernförderung ist weiter zu verstehen als der der Nachhilfe.

Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Mai 2017 - 20:32

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2017 (Az.: L 12 AS 134/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle:       http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2017/NRWE_L_12_AS_134_15.html

2. Auf dieser Grundlage kann nur der durch die Inanspruchnahme außerschulischer Angebote entstehende Bedarf eine gesonderte Berücksichtigung erfahren.

3. Bei einem Nachhilfeunterricht darf es sich deshalb um kein schulisches Angebot handeln.

4. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 SGB II sind überdies dann nicht erfüllt, wenn im Rahmen einer Nachmittagsbetreuung einzig außerschulische und persönliche Kompetenzen weiter gefördert werden sollen.

5. Hier liegt auch kein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft entsprechend § 28 Abs. 7 SGB II vor. 
Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
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