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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei einem wohnungslosen Empfänger von Alg I obliegt es dem Jobcenter, bei dem dieser mittellose Mensch vorspricht, auch nach der aktuellen Wohnsituation dieses Antragstellers zu fragen und diese Information an die Agentur für Arbeit weiterzuleiten, damit
dieser Sozialversicherungsträger keine Einstellung der Arbeitslosengeldzahlung nur wegen einer unbekannten ladungsfähigen Anschrift verfügt.
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Bei einem wohnungslosen Empfänger von Alg I obliegt es dem Jobcenter, bei dem dieser mittellose Mensch vorspricht, auch nach der aktuellen Wohnsituation dieses Antragstellers zu fragen und diese Information an die Agentur für Arbeit weiterzuleiten, damit dieser Sozialversicherungsträger keine Einstellung der Arbeitslosengeldzahlung nur wegen einer unbekannten ladungsfähigen Anschrift verfügt.
Leitsatz RA Michael Loewy
Es liegt keine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht eines Leistungsempfängers über seinen gewöhnlichen Aufenthalt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vor, sofern dieser seinen Umzug dem Jobcenter mitgeteilt hat. Es hat insoweit dem Jobcenter oblegen, den Umzug der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/recht-der-arbeitsf%C3%B6rderung-sgb-iii/
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Bei einem wohnungslosen Empfänger von Alg I obliegt es dem Jobcenter, bei dem dieser mittellose Mensch vorspricht, auch nach der aktuellen Wohnsituation dieses Antragstellers zu fragen und diese Information an die Agentur für Arbeit weiterzuleiten, damit dieser Sozialversicherungsträger keine Einstellung der Arbeitslosengeldzahlung nur wegen einer unbekannten ladungsfähigen Anschrift verfügt.
Leitsatz RA Michael Loewy
Es liegt keine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht eines Leistungsempfängers über seinen gewöhnlichen Aufenthalt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vor, sofern dieser seinen Umzug dem Jobcenter mitgeteilt hat. Es hat insoweit dem Jobcenter oblegen, den Umzug der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/recht-der-arbeitsf%C3%B6rderung-sgb-iii/
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
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