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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bevor ein JobCenter einem Alg II-Empfänger gegenüber entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen Eingliederungsverwaltungsakt, der dem Betroffenen besondere Verpflichtungen auferlegt, erlässt, hat der SGB II-Träger gemäß § 24 Abs. 1 SGB X dieser
bedürftigen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den für diese Verfügung maßgeblichen Tatsachen zu äußern.
Sozialgericht München, Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: S 54 AS 1155/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Diese Anhörung kann unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X) auch mündlich erfolgen. Hierbei darf aber eine Äußerungsfrist von in der Regel zwei Wochen nicht unterschritten werden.
Die Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts während dessen Gültigkeitszeitraums durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, nämlich bei wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, zulässig. – Dies kann z. B. der Fall sein, wenn bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Arbeitshilfemaßnahme aus organisatorischen Gründen nicht (mehr) realisiert werden kann. Dies ist aber vom SGB II-Träger – auch in Beachtung der von ihm zu entsprechenden Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 SGB X – stets näher auszuführen.
Ein Bestehen zweier sich auf den gleichen Bewilligungszeitraum beziehender Eingliederungsverwaltungsakte nebeneinander ist rechtlich nicht zulässig.
SG München, Beschluss vom 19.05.2014 - S 54 AS 1155/14 ER
Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
Sozialgericht München, Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az.: S 54 AS 1155/14 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Diese Anhörung kann unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X) auch mündlich erfolgen. Hierbei darf aber eine Äußerungsfrist von in der Regel zwei Wochen nicht unterschritten werden.
Die Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts während dessen Gültigkeitszeitraums durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, nämlich bei wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, zulässig. – Dies kann z. B. der Fall sein, wenn bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Arbeitshilfemaßnahme aus organisatorischen Gründen nicht (mehr) realisiert werden kann. Dies ist aber vom SGB II-Träger – auch in Beachtung der von ihm zu entsprechenden Begründungspflicht nach § 35 Abs. 1 SGB X – stets näher auszuführen.
Ein Bestehen zweier sich auf den gleichen Bewilligungszeitraum beziehender Eingliederungsverwaltungsakte nebeneinander ist rechtlich nicht zulässig.
SG München, Beschluss vom 19.05.2014 - S 54 AS 1155/14 ER
Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt - Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
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