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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsätzlich sind Kapitalzuflüsse auf einem Girokonto eines Antragstellers vom Jobcenter als Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II stets bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 15. Mai 2018 (Az.: S 44 AS 529/16)

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Grundsätzlich sind Kapitalzuflüsse auf einem Girokonto eines Antragstellers vom Jobcenter als Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II stets bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 15. Mai 2018 (Az.: S 44 AS 529/16) Empty Grundsätzlich sind Kapitalzuflüsse auf einem Girokonto eines Antragstellers vom Jobcenter als Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II stets bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 15. Mai 2018 (Az.: S 44 AS 529/16)

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jun 2018 - 9:41

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

1. Grundsätzlich sind Kapitalzuflüsse auf einem Girokonto eines Antragstellers vom Jobcenter als Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II stets bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

2. Anderes kann nur dann gelten, wenn mit der Einnahme kein tatsächlicher wertmäßiger Zuwachs verbunden ist, z. B. wenn Einnahmen nur vorübergehend zur Verfügung gestellt werden und von Anfang an mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet sind.

3. Entsprechendes ist dann der Fall, wenn die ihrerseits nur über ein sehr geringes Arbeitseinkommen verfügende Mutter des Antragstellers ihm Geld anwies, damit er seine Miete entrichten kann, bis das Jobcenter diese Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkannt hat und seinerseits leistet. Die Bejahung einer Schenkung und Verneinung einer Darlehensverpflichtung scheidet hier aus.

Quelle:  https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
 Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
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