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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Grundsätzlich sind Kapitalzuflüsse auf einem Girokonto eines Antragstellers vom Jobcenter als Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II stets bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 15. Mai 2018 (Az.: S 44 AS 529/16)
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Grundsätzlich sind Kapitalzuflüsse auf einem Girokonto eines Antragstellers vom Jobcenter als Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II stets bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
2. Anderes kann nur dann gelten, wenn mit der Einnahme kein tatsächlicher wertmäßiger Zuwachs verbunden ist, z. B. wenn Einnahmen nur vorübergehend zur Verfügung gestellt werden und von Anfang an mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet sind.
3. Entsprechendes ist dann der Fall, wenn die ihrerseits nur über ein sehr geringes Arbeitseinkommen verfügende Mutter des Antragstellers ihm Geld anwies, damit er seine Miete entrichten kann, bis das Jobcenter diese Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkannt hat und seinerseits leistet. Die Bejahung einer Schenkung und Verneinung einer Darlehensverpflichtung scheidet hier aus.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
1. Grundsätzlich sind Kapitalzuflüsse auf einem Girokonto eines Antragstellers vom Jobcenter als Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II stets bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
2. Anderes kann nur dann gelten, wenn mit der Einnahme kein tatsächlicher wertmäßiger Zuwachs verbunden ist, z. B. wenn Einnahmen nur vorübergehend zur Verfügung gestellt werden und von Anfang an mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet sind.
3. Entsprechendes ist dann der Fall, wenn die ihrerseits nur über ein sehr geringes Arbeitseinkommen verfügende Mutter des Antragstellers ihm Geld anwies, damit er seine Miete entrichten kann, bis das Jobcenter diese Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkannt hat und seinerseits leistet. Die Bejahung einer Schenkung und Verneinung einer Darlehensverpflichtung scheidet hier aus.
Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
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